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möglichen Meinungen halber, folgende Gegensätze in der
Aufstellung der fraglichen Rechtsregeln denken: — «) Man
entscheidet das einheimische Recht entweder ausschließlich
nach älterende utschen Rechtsregeln, ohne alle Zuhülfe
nahme der römischen Regeln, — oder ß) man entscheidet
das erstere ausschließlich nach römischen Rechtsregeln.—
Diese beiden Extreme würden eine direkte Subsumtion des
überl. einheim. Rechts unter eines der beiden (historischen)
Rechte, des römischen oder älteren deutschen, enthalten.
Zwischen diesen beiden Extremen läßt sich alsdann y) ein
Mittelding b) denken, welches überhaupt keine direkte
Subsumtion unter ein bereits dargestelltes Recht zulassen,
und demzufolge eine Neubildung der betr. Rechtsre
geln als geboten erachten würde.
Schwerlich würde sich vor allem eines jener zuerst
bezeichneten, sich gegenseitig ausschließenden Extreme vom
Standpunkte des heutigen positiven Rechts aus verthei
digen lassen:
«) Das erste jener beiden Extreme scheint u. a. die
Ansicht derjenigen Juristen ausznsprechen, welche den 9
9) Vi» anderweitiges Mittelding zwischen diesen beiden Extre
men, außer der im Verlaufe des vorliegenden Abschnittes naher dar
zulegenden, in der' neuesten Jurisprudenz erstrebten inneren Vermitt
lung. dürfte im heut. gem. Recht im Prinzip nicht denkbar er
scheinen. (Nur da liegt selbstverständlich eine Modifikation — und
»war eine concrete — vor, wo das positive gem. Recht durch Ge
setz oder Gewohnheitsrecht für ein specielles einheimisches Institut fest
stehende Nechtsregeln aufstellt: nicht aber da, wo diese Institute von
jeder feststehenden Rechtsregel entblöst sind. Solche concrete Mo
difikationen aber haben bei der Feststellung eines Princips ohnehin
nicht in Betracht zu kommen).