Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

25 
Grundsatz aufstellen „Römische Rechtsinsütute sind nach 
römischem Recht, deutsche nach deutschem zu beur 
theilen." So klar und richtig der erste Theil dieses Grund 
satzes ist, so unklar und — falls derselbe auf anzuwen 
dende ältere deutsche Rechtsregeln sich beziehen soll — 
unrichtig ist der letztere! Diejenigen, welche bereits dar 
gestellte deutsche Rechtsregeln bei jener Beurtheilung im 
Auge haben, hätten vorerst nachzuweisen, daß und welche 
bereits bestehende (ältere) rein deutschrechtliche Re 
geln denn eigentlich heutzutage existiren, die noch als p o- 
sitives gemeines Recht (und nicht etwa blos als po 
sitives sächsisches Recht u. s. w.) in Deutschland in Uebung 
sind, und nach denen die zur Zeit noch bestehenden selbst 
ständigen deutschen Institute des gem. Rechts ausschließ 
lich auch nur entschieden werden könnten. Im Gegen 
theil ist die Anwendung einzelner gemeinrechtlicher rö 
mischer Regeln — speciell für die einheimische Schmerzen 
geldklage z. B. — seit dem 16. Jahrhundert in Deutsch 
land in fortwährender Uebung, und deren Anwendbarkeit 
ist bis auf den heutigen Tag speciell für diese Klage nir 
gends bestritten. Jene Unmöglichkeit einer direkten Sub 
sumtion unter deutschrechtliche Regeln aber ist nicht blos in 
diesem Emen Fall eines einheimischen und zugleich gemein 
rechtlichen Institutes anerkannt, sondern die Vergleichung 
der sämmtlichen übrigen einheimischen Institute des ge- 
ineinen Rechts würde schon der Natur der Sache nach 
ähnliche Anerkenntnisse auffinden lassen müssen! 
ß) Ebensowenig ist eine direkte Subsumtion unter 
das römische Recht möglich! Bei Annahme dieses zweiten 
d e n k b a r en Extr em's müßte man verkennen — einerseits,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.