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Grundsatz aufstellen „Römische Rechtsinsütute sind nach
römischem Recht, deutsche nach deutschem zu beur
theilen." So klar und richtig der erste Theil dieses Grund
satzes ist, so unklar und — falls derselbe auf anzuwen
dende ältere deutsche Rechtsregeln sich beziehen soll —
unrichtig ist der letztere! Diejenigen, welche bereits dar
gestellte deutsche Rechtsregeln bei jener Beurtheilung im
Auge haben, hätten vorerst nachzuweisen, daß und welche
bereits bestehende (ältere) rein deutschrechtliche Re
geln denn eigentlich heutzutage existiren, die noch als p o-
sitives gemeines Recht (und nicht etwa blos als po
sitives sächsisches Recht u. s. w.) in Deutschland in Uebung
sind, und nach denen die zur Zeit noch bestehenden selbst
ständigen deutschen Institute des gem. Rechts ausschließ
lich auch nur entschieden werden könnten. Im Gegen
theil ist die Anwendung einzelner gemeinrechtlicher rö
mischer Regeln — speciell für die einheimische Schmerzen
geldklage z. B. — seit dem 16. Jahrhundert in Deutsch
land in fortwährender Uebung, und deren Anwendbarkeit
ist bis auf den heutigen Tag speciell für diese Klage nir
gends bestritten. Jene Unmöglichkeit einer direkten Sub
sumtion unter deutschrechtliche Regeln aber ist nicht blos in
diesem Emen Fall eines einheimischen und zugleich gemein
rechtlichen Institutes anerkannt, sondern die Vergleichung
der sämmtlichen übrigen einheimischen Institute des ge-
ineinen Rechts würde schon der Natur der Sache nach
ähnliche Anerkenntnisse auffinden lassen müssen!
ß) Ebensowenig ist eine direkte Subsumtion unter
das römische Recht möglich! Bei Annahme dieses zweiten
d e n k b a r en Extr em's müßte man verkennen — einerseits,