Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

römisches als (modernes und überliefertes) einheimisches 
Recht umschließt. Consequent muß es auch ein System 
dieses gemeinen Civilrechts geben. Und dieses System 
wird in seinen einzelnen Rechtsregeln gleichfalls weder 
ausschließlich römische, noch ausschließlich altere deutsche 
Rechtselemente enthalten können! — Tie Rechtsregeln 
dieses hiemit angedeuteten Systemes nun werden für die 
Schmerzengeldklage und die sonstigen einheimischen In 
stitute direkt maßgeben, obgleich dieselben allerdings erst 
neuerdings 51t construiren sein werden. Denn während 
bisher das heutige römische System lediglich durch Ab 
straktionen aus den fixen Rechtssätzen des römischen Rechts 
construirt wurde, wird das System des heutigen gemei 
nen Rechts aus den sämmtlichen gemeinrechtliche Be 
standtheilen, d. i. aus den zu findenden Rechtsregeln der 
einheimischen und aus den fixen Rechtsregeln der römi 
schen Institute vereint zu bilden sein. — (Zuerst also 
werden die Rechtsregeln jedes einzelnen einheimischen 
Institutes gefunden werden müssen. Erst wenn diese dar 
gestellt sind, wird sich aus ihnen das gemeinsame Sy 
stem der Rechtsregeln des gem. Rechts zusammenfügen. — 
Auf diese Weise ist dieses System allerdings nicht von 
oben herab, sondern von unten ausgehend aufzubauen. 
Mit der Bearbeitung eines jeden einzelnen einheimischen 
Institutes somit kann schon jetzt der Anfang gemacht 
werden!). 
Zu ganz gleichen Resultaten mit dem Obigen wird 
man gelangen, wenn man das wirkliche Rechts leben 
und die Praxis des gem. Rechts in Deutschland zu 
Rathe zieht. — Schon die Natur des Rechts wird zeigen,
	        
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