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lenden Systeme von Nechtsregeln des gemeinrechtlichen
heutigen römischen Rechts in denselben Rechtssätzen der
bezüglichen einheimischen Institute widerspräche — zwar
von der Theorie festgehalten werden, in dem gemeinem
Rechte selbst lebt nur Ein System, und die einheitlichen
Nechtsregeln dieses gem. Rechts würden nichtsdestoweniger
stillschweigend und unerkannt in der Praxis bestehen, wenn
deren Bestehen auch aus blos theoretischen Gründen be
stritten, deren Auffassung aiub Darstellung noch länger
vernachlässigt werden würde.
Kein Wunder, wenn bei bcm bisherigen Stande der
Darstellung des gem. Rechts jene wirklich bestehenden
Rechtsregeln der einheimischen Nechtsinstitute schon manch
mal als wahre Räthsel hingestellt worden sind! Dieses Räth
selhafte ist in der That zum Theil Folge des Mangels eines
Studiums der Praxis im gemeinen Recht l3 ). Der eben
berührten Ansicht der Theorie somit entgegen, welche schon
durch die Aufstellung zweier getrennter Systeme die Mög
lichkeit organisch verschiedener Nechtsregeln innerhalb des
selben einheimischen gemeinen Rechts voraussetzt, müßten
die Rechtöregeln, die überdieß in denselben vorkommen, sind ent
weder blos partikularrechtliche, oder aber solche Rechtsregeln, welche
in der späteren Ausführung des §. IV als „rein gemeinrechtliche"
bezeichnet werden.
131 Sehr wahr bemerkt u. a. Weiskc, daß es ein positives
deutsches Recht in ähnlichen Fällen geben müsse, weil der Praktiker
ein solches anzuwenden sich genöthigt sehe. (Vgl. Gerber d. wis-
sensch. Prinz. S. 96 f.) — Freilich entsteht aber dieses Recht nicht
ans der Rechtsquelle einer communis opinio doctorum u. a., sondern
materiell fließt dasselbe aus den natürlichen und wirklichen Rechts-
qnellen des Civilrechts überhaupt! (§. V).