Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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lenden Systeme von Nechtsregeln des gemeinrechtlichen 
heutigen römischen Rechts in denselben Rechtssätzen der 
bezüglichen einheimischen Institute widerspräche — zwar 
von der Theorie festgehalten werden, in dem gemeinem 
Rechte selbst lebt nur Ein System, und die einheitlichen 
Nechtsregeln dieses gem. Rechts würden nichtsdestoweniger 
stillschweigend und unerkannt in der Praxis bestehen, wenn 
deren Bestehen auch aus blos theoretischen Gründen be 
stritten, deren Auffassung aiub Darstellung noch länger 
vernachlässigt werden würde. 
Kein Wunder, wenn bei bcm bisherigen Stande der 
Darstellung des gem. Rechts jene wirklich bestehenden 
Rechtsregeln der einheimischen Nechtsinstitute schon manch 
mal als wahre Räthsel hingestellt worden sind! Dieses Räth 
selhafte ist in der That zum Theil Folge des Mangels eines 
Studiums der Praxis im gemeinen Recht l3 ). Der eben 
berührten Ansicht der Theorie somit entgegen, welche schon 
durch die Aufstellung zweier getrennter Systeme die Mög 
lichkeit organisch verschiedener Nechtsregeln innerhalb des 
selben einheimischen gemeinen Rechts voraussetzt, müßten 
die Rechtöregeln, die überdieß in denselben vorkommen, sind ent 
weder blos partikularrechtliche, oder aber solche Rechtsregeln, welche 
in der späteren Ausführung des §. IV als „rein gemeinrechtliche" 
bezeichnet werden. 
131 Sehr wahr bemerkt u. a. Weiskc, daß es ein positives 
deutsches Recht in ähnlichen Fällen geben müsse, weil der Praktiker 
ein solches anzuwenden sich genöthigt sehe. (Vgl. Gerber d. wis- 
sensch. Prinz. S. 96 f.) — Freilich entsteht aber dieses Recht nicht 
ans der Rechtsquelle einer communis opinio doctorum u. a., sondern 
materiell fließt dasselbe aus den natürlichen und wirklichen Rechts- 
qnellen des Civilrechts überhaupt! (§. V).
	        
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