Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

30 
ferner die Zweifel, ob denn wirklich ein einheitliches ge- hm, 
meines Recht hentzntage positive Nechtsregeln für die ^ er 
einheimischen Institute aufstellt, welche thatsächlich nicht ^ 
die Widersprüche eines römischen und ältereil deutschen 
Rechts answeisen, sofort verschwinden, weiln man auf die « ru 
Rechtsübung an denjenigen Civilgerichten Deutschlands h^m 
hinweist, an welchen ja noch hentzntage gemeines deut- gft c 
sches Civilrecht wirklich und selbst mehr oder minder ans- ^^s 
schließlich zur Anwendung kommt. Die tägliche Erfahrung gvif 
und eine hinlängliche Anzahl von praktischen Zeitschrifteil Gal 
bringt deren Entscheidungen von Nechtsfällen ans dem auf 
einheimischen Rechte zur täglichell Anschauung. In der Abs 
That findet sich aber in diesen Entscheidungen nirgends Fäll 
ein principieller Dualismus von römischen nnb deutschen und 
Rechtsregeln, nach welchen die Entscheidung abwechselnd eine 
getroffen würde, und nirgends gibt sich die Absicht zu er- §. * 
kennen, je einem dieser überlieferten Rechte, bem älteren dun 
deutschen oder römischen, eine unbedingte und kritiklose Co 
Herrschaft einzuräumen. — Allerdings ist die Praxis bei 
dem Mangel von Nechtsregeln in beit Neichsgesetzen oder säch 
dem deutschen Gewohnheitsrecht primär darauf angewiesen regc 
und genöthigt, sich im römischen Stechte Rathes zu er- Pri 
holen. Dessenungeachtet aber liefern jene Entscheidungen Rec 
der Gerichte selbst einen urkundlichen Beweis für die 
Existenz eines gemeinen Rechts, dessen Nechtsregeln rag' 
ans wohl zu rechtfertigenden Gründen bald von den äl- gew 
leren deutschen, bald von den römischen Rechtsbestim- ffrn 
mungen abweichend festgestellt werden. — Bei keinem M« 
einheimischen Institute dürfte ein solcher Beweis erficht- 9 tu 
licher vorliegen, als bei dem gemeinrechtlichen und ein- „Nc
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.