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heimischen Schmerzengelde. Obgleich sich die Theorie bis
her wenig damit abgegeben, die Nechtsregeln dieses In
stitutes im Zusammenhange mit dem heutigen römischen
Rechte innerhalb des Systems des gem. Rechts zu con-
struiren, so hat dieß doch die Praxis in der That in einer
bemerkenswerthen Weise bereits unternommen:- Deren
Literatur hat entweder in einzelnen Fällen die Einfügung
des Schmerzengeldes unter einen speciellen Gattungsbe
griff des Systems der Institute versucht, um die für diese
Gattung der römischen Institute vorhandenen Nechtsregeln
auf die Schmerzengeldklage analog zu übertragen(z. B.
Absch.II §.13 Note3, §. 22 Note 1, c), oder aber in andern
Fällen die Rechtsregeln des Schmerzengeldes selbstständig
und unabhängig vom römischen Rechte — sogar auch in
einem Gegensatze zu den römischen Nechtsregeln (z. B.
§. 23) — gestaltet: jede bisherige derartige Entschei
dung der Praxis enthielt ihrem Inhalte nach bereits den
Construktionsvcrsuch einer Rechtsregel!
Auf diese Weise ist die bisherige Jurisprudenz that
sächlich längst bei dem Einen die Behandlung der Nechts
regeln der überlieferten einheimischen Institute leitenden
Prinzipe angelangt, nämlich bei der Construktion dieser
Rechtsbestandtheile.
Aus dem Gesammtinhalte des vorliegenden ersten Pa-
ragraphen hat sich vorläufig ergeben, daß in der hier auf
geworfenen Frage über die Nothwendigkeit einer Con-
struktion des einheimischen Rechts überhaupt keine Ver
schiedenheit zwischen der Behandlung der beiden Haupt-
gruppen des letzter» sich findet: Nicht blos bei den aus
„Neubildungen" des Verkehrslebens entstehenden deutschen