Rechtsinstituten und Regeln, sondern auch Lei dem über
lieferten und damit bei jedem einheimischen Rechte ohne
Ausnahme dürfte dieselbe Construktion einzutreten haben,
welche bereits bei dem modernen einheimischen Rechte
als nothwendig anerkannt wurde 14 ).
B. Nothwendigkeit einer geschichtlichen Untersuchung
bei Behandlung des überlieferten einheimischen Rechts.
8- h.
Eine zweite Hauptaufgabe für die dogmatische Be
handlung des überl. einh. Rechts hat theils der soeben als
nothwendig bezeichneten Construktion als präjudieielle
Untersuchung vorauszugehen, theils dieselbe abwechselnd
zu unterstützen. — Es ist dieß die historische Kritik. —
Eine derartige Kritik ist bei jedem älteren deutschrechtli
chen Institute, das mit dem heutigen gem. Recht in Ein
System vereinigt werden soll, irr dem Grade nothwendig,
daß derselben ans keinem anderen Wege Genüge geleistet
werden kann, da jedes überlieferte Recht, schon um dessen
Anwendbarkeit überhaupt zu ermitteln, der Beihülfe der
Geschichte, d. i. einer geschichtlichen Bearbeitung des
Dogma 4 ) bedarf. — Dieß gilt sowohl von der Anwendbar-
14) Dementgegen scheint sich ebenBekker auszusprechen (vgl.
Note 2). — Selbstverständlich soll die Ansicht Bekkers hier nicht be
rührt werden, soweit dieselbe die Behandlung des (gleichfalls über
lieferten) römischen Rechts betrifft, (v. §. IV, b, 1).
1) Ohne Zweifel galt auch in Rom die geschichtliche Behand
lung des Dogma als einer der hauptsächlichsten Hebel zur Fort
bildung des Civilrechts (obgleich dort bekanntlich die RechtSge-
fchichte an sich weniger um ihrer selbst willen dargestellt wurde,