Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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terung des Gesagten die Wirkung der geschichtlichen Kritik m ' u 
mit der Wirkung desjenigen Faktors verglichen werden, vor 
welchem, abgesehen von der Geschichte, die Fortbildung We 
des Civilrechts in der hier berührten Beziehung heutzutage Re« 
aus dem Gebiete des g em. Rechts fast ausschließlich über- steb 
lassen wäre, nämlich mit der Praxis. lui 
Wenn häufig die Praxis allem schou als der Probe- zwc 
stein für die Brauchbarkeit eines Rechtsinstituts angesehen sich 
wird, so geschieht dieß zum Theil sicher mit Grund. Die- mcl 
selbe hat die Verhältnisse des Lebens, ans welche die blch 
betreffenden Institute anzuwenden sind, unmittelbar in osfe 
den verschiedenartigsten Wendungen vor Augen, und er- sich 
kennt und beseitigt am leichtesten die Unanwendbarkeiten 
des bisherigen Rechts. — Im Schmerzengelde z. B. haben 
wir aber, wie sich später ergeben dürfte, ein für das Heu- ib| 
tige Recht völlig unbrauchbares Institut vor uns; und Inj 
dennoch besteht dasselbe in der Praxis in vollster Blüthe. demj 
— Wie erklärt sich diese Unregelmäßigkeit? — Die Antwort ^ 
lautet: einfach dadurch, daß in gewissen Fällen auch die Wor 
größtmöglichste Blüthe eines Institutes in der Praxis stets 
keine sichere Bürgschaft für den inneren Werth dieses 'j' ccl1 
Rcchtsinstituts geben kann; wenn nämlich die unbewußte 7 ^ 
Praxis nicht aus reinen Rechtsgründen, sondern aus sten 
äußerlichen Gründet: ein an sich unbrauchbares Rechts- schrei 
inftitut lange Zeit unerkannt und ungewürdigt fortschleppt. 
— Der Grund, warum das Schmerzengeld heutzutage „ie * 
in der Civilrechtspraxis in voller Uebung besteht, ist ein das 
äußerlicher. Läßt man dem Verwundeten selbst, wie dieß bei teu 1 
der Schmerzengeldklage der Fall ist, die Wahl zwischen der }1 [ t * 
Civilverfolgung mittels der Privatpvnalklage und der Cri- dersei
	        
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