34
terung des Gesagten die Wirkung der geschichtlichen Kritik m ' u
mit der Wirkung desjenigen Faktors verglichen werden, vor
welchem, abgesehen von der Geschichte, die Fortbildung We
des Civilrechts in der hier berührten Beziehung heutzutage Re«
aus dem Gebiete des g em. Rechts fast ausschließlich über- steb
lassen wäre, nämlich mit der Praxis. lui
Wenn häufig die Praxis allem schou als der Probe- zwc
stein für die Brauchbarkeit eines Rechtsinstituts angesehen sich
wird, so geschieht dieß zum Theil sicher mit Grund. Die- mcl
selbe hat die Verhältnisse des Lebens, ans welche die blch
betreffenden Institute anzuwenden sind, unmittelbar in osfe
den verschiedenartigsten Wendungen vor Augen, und er- sich
kennt und beseitigt am leichtesten die Unanwendbarkeiten
des bisherigen Rechts. — Im Schmerzengelde z. B. haben
wir aber, wie sich später ergeben dürfte, ein für das Heu- ib|
tige Recht völlig unbrauchbares Institut vor uns; und Inj
dennoch besteht dasselbe in der Praxis in vollster Blüthe. demj
— Wie erklärt sich diese Unregelmäßigkeit? — Die Antwort ^
lautet: einfach dadurch, daß in gewissen Fällen auch die Wor
größtmöglichste Blüthe eines Institutes in der Praxis stets
keine sichere Bürgschaft für den inneren Werth dieses 'j' ccl1
Rcchtsinstituts geben kann; wenn nämlich die unbewußte 7 ^
Praxis nicht aus reinen Rechtsgründen, sondern aus sten
äußerlichen Gründet: ein an sich unbrauchbares Rechts- schrei
inftitut lange Zeit unerkannt und ungewürdigt fortschleppt.
— Der Grund, warum das Schmerzengeld heutzutage „ie *
in der Civilrechtspraxis in voller Uebung besteht, ist ein das
äußerlicher. Läßt man dem Verwundeten selbst, wie dieß bei teu 1
der Schmerzengeldklage der Fall ist, die Wahl zwischen der }1 [ t *
Civilverfolgung mittels der Privatpvnalklage und der Cri- dersei