Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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hergeholten Motive erhalten das an sich unbrauchbare 
Nechtsinstitut in der Civilpraxis fort; man kann mit Be- ^ 
stimmtheit behaupten, daß das Schmerzengeld durch die 
Praxis allein nie beseitigt werden würde, und daß, wenn ug 
die blose Uebung (die Praxis) auf das wahre Bedürfniß cn ^ 
einen Schluß zuließe, die Schlußfolgerung stets zu Gun- 
sten der Brauchbarkeit der Schmerzengeldklage ausfallen ^ 
würbe. ber 
Dieser fortwährenden Anwendung des Schmerzengeldes 
in der Praxis ungeachtet nun dürfte im vorliegenden Fall 
die Geschichte des Instituts die fernere Unanwendbarkeit <£, 0 
desselben im gemeinen Rechte mit Evidenz darthun, und 
zwar nicht blos die Unzulässigkeit der bisherigen Schmerzen- « C11 
geldklage, sondern auch die Unzulässigkeit einer etwaigen ^ 
Neubegründung derselben (Abschn. II, §. 9—12). — Hieraus ^ 
möchte sich einerseits entnehmen lassen, daß die Praxis, wel- b UT 
cher wir die Fortbildung des gem einen Civilrechts in der 
hier berührten Beziehung heutzutage hauptsächlich anver- 
traut sehen, hiezu allein nicht ausreicht; anderseits wird 
sich der Werth der historischen Kritik als eines Fortbil- lun 
dungsmittels auch für das Dogma des aus deutscher bei) 
Vorzeit von Ort zu Ort überlieferten, von Geschlechte zu Nei 
Geschlecht sich forterbenden Gesetzes und Rechtes beur- heil 
theilen lassen. Die Geschichte wirkt da noch, wo die neu 
Praxis nicht mehr hinreicht: dieselbe dient selbst dazu, ent 
zu zeigen, inwieferne ein in der Praxis in voller An 
wendung stehendes Rechtsinstitut aus nicht rechtser 
heblichen Gründen zur Anwendung gelangen, und trotz 
seines lange hergebrachten faktischen Bestehens nicht rechts- ™ 
beständig sein kann. — Rec>
	        
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