bedürfen die (nicht ans einer historischen Vorzeit überkom
menen) Neubildungen von Instituten nicht der eben
bezeichneten historischen Kritik.
2) Im Einzelnen werden in vielen Fällen die Rechts-
re geln des römischen Rechts, welche auf das zu construi-
rende deutsche Institut analog angewendet werden sollen,
eine historische Prüfung zu bestehen haben, aus welcher
sich ergibt, ob die betreffende Bestimmung des römischen
Rechts eine nicht singulare und deßhalb allgeuwin an
wendbare ist, oder nicht.
Die Behauptung, daß die ebenerwähnte histvr. Kritik
einzelne auf die einheimischen Rechtsregeln analog an
zuwendende Regeln des römischen Rechts zu betreffen
habe, soll vorläufig nur durch einzelne Beispiele belegt
werden; eine nähere Bezeichnung der hier gemeinten Art
von Fällen, bei welchen diese Kritik als nothwendig er
scheint, soll auch hier der später folgenden, auf die Rechts-
regeln der einheimischen Institute ausschließlich bezügli
chen Abtheilung (0) vorbehalten bleiben, woselbst die
hier angedeuteten Fälle — im Zusammenhange mit der
Darstellung des Verfahrens bei der Bildung des Systems
der gemeinrechtlichen Rechtsregeln überhaupt — speciell aus
geschieden werden (8. V, 2). Das bemerkenswertheste
Beispiel der Art bietet der Rechtssatz über die Verjährung
des Schmerzengeldes (§.22), d. i. die Beantwortung der
Frage, welche der beiden positiven Verjährungsfristen des
römischen Rechts für Privatpönalklagen, die civile oder die
prätorische, als die nicht singuläre auf das einheimische
Institut des Schmerzengeldes analog anzuwenden sei. Für
dieselbe Kritik in ihrem Bezüge auf ein Rechtsprinzip