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würde sich ein éclatantes Beispiel ergeben, wenn die heu
tigen Juristen das ganze deutsche Rechtsinstitut analog
unter ein prätorisches Rechtsmittel, z. B. unter die prä
torische Injurienklage und damit unter d. prätorische R.
überhaupt subsumirt haben würden. Eine Subsumtion des
Schmerzengeldes unter die letztgenannte Klage in dieser
prinzipiellen Ausdehnung findet sich zwar in der herr
schenden Theorie nicht; nur einzelne Bestimmungen dieser
Klage wurden auf die Schmerzengeldklage analog zu über
tragen versucht. Allein die Subsumtion des Schmerzen
geldes unter Eine dieser Bestimmungen, d. i. unter die
ausnahmsweise beschränkte Verjährungsfrist der prätori
schen Injurienklage enthält zugleich eine ans die analoge
Anwendbarkeit des prätorischen Rechts überhaupt abzie
lende petitio principii. Ebendeshalb mußte die Erörte
rung dieser allgemeinen Frage zugleich mit der Beantwor
tung der casuistischen Frage über die Verjährung des
Schmerzengeldes verbunden werden 4 ).
4) Noch größeren Einfluß müßte diese specielle Kritik selbstver
ständlich auf dem legislativen Gebiete üben, da sie hier selbst
die im römischen Rechte bereits fix irte n Singularitäten ans dem
heutigen positiven Rechte zu beseitigen im Stande wäre. — ES wür
den dieselben Gründe, welche nachweisen, daß die für das prätorische
Recht gegebenen dogmatischen Beschränkungen überhaupt singuläre,
mit den römischen Verfassungszuständen zusammenhängende Rechts-
bestimmungen sind, zugleich z. B. eine legislative Gleichstellung der
nctionis civiles und piLetoriac und allenfalls eine aus inneren
Gründen (nach der materiellen Bedeutung der durch diese Rechts
mittel geschützten Rechtes gebotene successive Abstufung der Verjäh
rungsfristen der verschiedenen Klagen als wünschenswertst erscheinen
lassen Auf diese Weise kann ans geschichtlichein Wege das nothwen
dige Vorhandensein von Bedürfnissen nach Rechtsreformen constatirt