Diese zuletzt bezeichnete Art der historischen Kritik, —
die Kritik einzelner Nechtsregeln des röm. Rechts, um
aus denselben Rechtsregeln für die einheimischen Institute
darstellen zu können — ist wieder ein für das gesammte ein
heimische Recht ohne Ausnahme gemeinsames Erforderniß/
indem die erstere bei den modernen deutschen Rechts
schöpfungen ebenso einzutreten haben wird, wie bei den
überlieferten.
Vorläufige Resultate.
Wir können hier zur besseren Uebersicht sofort die
Resultate zusammenfassen, zu welchen die bisherige
Betrachtung der Geschichte und Construktion im Einzel
nen in Bezug auf die Methode des einheimischen Rechts
führt.
Vor allem ist die Meinung, welche in der bisherigen
Erörterung vertreten wurde, eine zwischen den beiden im
Eingänge des §. I erwähnten Extremen vermittelnde:
Weder Geschichte, noch Cvn-struktion allein genügt.
Beide sind nicht selbst verschiedene Methoden, sondern er
scheinen als die blosen Hülfsmittel einer und dersel
ben Methode; beider bedarf die Methode bei Darstellung
des einheimischen Rechts! — Dieselben nehmen zugleich nicht
werden, deren historisch nachweisbare Existenz einzelne deutsche Staa
ten bereits durch Reform-Gesetze über die Eivil-VerjLhrungöfristen an
erkannt haben. — So arbeitet demnach die Kritik deö röm. Rechts
bei dessen Anwendung auf deutschrechtliche Institute zugleich einer
möglichen Verbesserung und Vereinfachung des römischen Rechts durch
die Gesetzgebung in die Hände. —