41
die nämliche, sondern verschiedene Stellungen ein, se nach
dem ein Rechtsinstitut oder eine Nechtsregel vorliegt, und
erfüllen bei beiden verschiedene Aufgaben: Die überliefer
ten Institute sind primär in ihrem rechtlichen Bestände
durch die Geschichte zu prüfen; dann erst zu construiren.
Die Rechtsregln dagegen bedürfen einer Construktion,
welche wieder zum Theil zu einer Zuhülfenahme der Ge
schichte führt.
Ueberhaupt findet sich in der Behandlung des über
lieferten und des modernen einheimischen Rechts
nur der Eine Unterschied, daß die überlieferten einh.
Institute vor ihrer Construktion einer historischen Kritik
zu unterliegen haben, die modernen nicht. Die Construk
tion der Rechtsregeln dagegen setzt bei dem überl. wie bei
dem modernen einh. Rechte ein völlig gleichmäßiges Ver
fahren voraus.
Die Art und Weise der Darstellung der Rech ts-
rege ln des einheimischen Rechts ist die Aufgabe der setzt
folgenden Abtheilung. In derselben wird bei der Dar
legung des richtigen Standpunktes, welches die neuerlich
aufgestellten (construirten) Rechtsregeln des einheimischen
Rechts einzunehmen haben, zugleich das System der
im heutigen gemeinen Recht vereinigten römischen und ein
heimischen Rechtsregeln — und damit die Möglichkeit einer
Vereinigung der Rechtsregeln des römischen
und einheimischen Rechts zu einem einheitlichen
gemeinrechtlichen Systeme der Rechtsregeln — zu unter
suchen sein.