Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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die nämliche, sondern verschiedene Stellungen ein, se nach 
dem ein Rechtsinstitut oder eine Nechtsregel vorliegt, und 
erfüllen bei beiden verschiedene Aufgaben: Die überliefer 
ten Institute sind primär in ihrem rechtlichen Bestände 
durch die Geschichte zu prüfen; dann erst zu construiren. 
Die Rechtsregln dagegen bedürfen einer Construktion, 
welche wieder zum Theil zu einer Zuhülfenahme der Ge 
schichte führt. 
Ueberhaupt findet sich in der Behandlung des über 
lieferten und des modernen einheimischen Rechts 
nur der Eine Unterschied, daß die überlieferten einh. 
Institute vor ihrer Construktion einer historischen Kritik 
zu unterliegen haben, die modernen nicht. Die Construk 
tion der Rechtsregeln dagegen setzt bei dem überl. wie bei 
dem modernen einh. Rechte ein völlig gleichmäßiges Ver 
fahren voraus. 
Die Art und Weise der Darstellung der Rech ts- 
rege ln des einheimischen Rechts ist die Aufgabe der setzt 
folgenden Abtheilung. In derselben wird bei der Dar 
legung des richtigen Standpunktes, welches die neuerlich 
aufgestellten (construirten) Rechtsregeln des einheimischen 
Rechts einzunehmen haben, zugleich das System der 
im heutigen gemeinen Recht vereinigten römischen und ein 
heimischen Rechtsregeln — und damit die Möglichkeit einer 
Vereinigung der Rechtsregeln des römischen 
und einheimischen Rechts zu einem einheitlichen 
gemeinrechtlichen Systeme der Rechtsregeln — zu unter 
suchen sein.
	        
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