€?. Das System der Nechtsregelu des heutigen gemeinen
deutschen Rechts.
I. Das System der gemeinen Rechtsregeln an sich.
8- in.
Allgemeine juristische Rechtfertigung einer
Neubegründung dieses Systems').
Nach den bisherigen Vorstudien ist dasjenige Sy
stem des gem. Rechts zu ermitteln, welches wirklich
die direkt anwendbaren, positiven Rechtsregeln für
die einheimischen Institute in sich schließt. — Es wurde
bereits oben angedeutet, daß für die Aufstellung der Rechts
regeln der einheimischen Institute die bisherigen Systeme
des gemeinen Rechts theils nicht genügen, theils nicht di
rekt anwendbar erscheinen. Diese negative Seite des uns
obliegenden Nachweises nun, die Unzulässigkeit einer direk
ten Anwendung des römischen Systems, soweit es gilt,
die Rechtsregeln des einheimischen Rechts darzustellen,
und damit — in Folge des Mangels direkt anwendba
rer Bestimmungen des germanischen Rechts — die
Nothwendigkeit einer neuerlichen Darstellung eines Sy
stems gemeinrechtlicher Nechtsregelu für die einheimischen
Institute, ist indem gegenwärtigen Paragraphen juristisch
zu begründen. — Diese Begründung dürfte sich in
folgender Weise ergeben.
1) Unter dem Worte System soll für die Folge im Zweitel stets
das System der Nechtsr e ge ln, nicht das System der Rechts in -
stitute begriffen werden.