Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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Bezüglich der Anwendbarkeit einer jeden bisher ge 
gebenen Satzung entscheidet bekanntlich der Gedanke, 
der Wille des Gesetzgebers oder des sonstigen Urhebers 
der fraglichen Satzung 2 ). Dieser Fundamentalsatz muß 
auch von den römischen Rechtsregeln gelten, und aus 
dieser Thatsache dürfte sich die weitere Folge mit Noth 
wendigkeit ergeben, daß die heutige römische Rechts 
regel und deren System nicht als die ausreichende ge 
meine Rechtsregel gelten kann. Die vermittelnden Schlüsse, 
welche zu dieser Annahme berechtigen, sind folgende. 
Weil der Wille des Urhebers eines Rechtes über das 
Maßgeben des von ihm erzeugten Rechts selbst entscheidet, 
so kann jedes anzuwendende Recht, welches nicht an dem 
Orte oder in der Zeit seiner jetzigen Anwendung entstan 
den ist, nur dann heutzutage direkt maßgeben, wenn 
die thatsächlichen (historischen) Verhältnisse, welche 
diesem Rechte an dem Orte und zur Zeit seiner Entstehung 
zu Grunde lagen, noch dieselben sind. Unter dieser Vor 
aussetzung allein entspricht die fernere direkte Anwendung 
eines (dem Ort und der Zeit nach) überlieferten Rechts 
dem Willen und Gedanken seines Urhebers. Offenbar 
konnte und kann ein derartiges Recht nur solche Ver 
hältnisse normiren wollen, welche ihm in der Wirklich 
keit zur Beurtheilung vorlagen, nicht solche, welche zur 
Zeit seiner Entstehung gar nicht gegeben waren! — 
Dieser Grundsatz gilt auch bezüglich der direkten Anwend 
barkeit des römischen Rechts, und dieselbe Regel beweist 
2) v. Savigny Syst, l §.32, 33. - Puchta Pand. 15. — 
Thöl Eint. §. 59, 3.
	        
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