Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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die Unmöglichkeit einer heutigen direkten Anwendung der 
römischen Nechtsregeln auf die einheimischen Institute des 
gemeinen Rechts: Den selbstständigen Instituten des ein 
heimischen Rechts liegen entweder neue thatsächliche Ver 
hältnisse zu Grunde, welche das römische Recht nicht nor 
mten wollte und konnte; oder die Selbstständigkeit dieser 
Institute und die Unanwendbarkeit des römischen Rechts 
auf dieselben folgt in einzelnen Fällen aus sonstigen Rechts 
gründen '), welche nach den eigenen positiven Bestim 
mungen des römischen Rechts nicht minder, als nach der 
heutigen Rechtsüberzeugung die Anwendung des ersteren 
unmöglich machen. In keinem denkbaren Falle also 
würde eine direkte Subsumtion der selbstständigen 
einheimischen Institute unter das römische Recht dem Ge 
danken und der Absicht des römischen Rechts selbst ent 
sprechen. 
Ebensowenig bestehen, wie erwähnt, heutzutage hin 
reichende anderweitige Rechtsbestimmungen, nach denen 
Rechtsfälle über einheimische Institute im gem. Recht direkt 
entschieden werden könnten. Außer den römischen Regeln 
existiren zwar noch einzelne einheimische, gemeinrechtliche 
Nechtsregeln. Allein die letzteren sind zu ungenügend, 
um eine direkte Subsumtion unter dieselben in allen 
Fällen zu ermöglichen; die einheimischen Bestimmun 
gen des gem. Rechts setzen entweder nur die einheimi 
schen Nechtsinstitute schlechthin fest, ohne deren Lehre nä 
her zu bestimmen; oder dieselben enthalten keineswegs die 
sämmtlichen zur Einwendung dieser einzelnen Institute 
nothwendigen Rechtsregeln. 
3) z. B. aus einer desuetudo.
	        
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