Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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und Gegensätze von Rechts in st i tuten im gem. Rechte 
bestehen, d. i. 
1) die heutzutage bestehenden römisch rechtlichen 
Institute, welche bereits unter das System der rö 
mischen Rechtsregeln direkt subsumirt werden können, und 
2) die einheimischen Institute, für welche 
die heutigen römischen RechtSregeln, (wie in §. III ge 
zeigt,) nicht direkt oder gar nicht anwendbar erscheinen, 
und für welche demnach zur Zeit überhaupt keine ausrei 
chenden, direkt anwendbaren Rechtsregeln gegeben, son 
dern erst solche festzustellen find — 
fo werden auch zwei verschiedene Arten und Gegen 
sätze von Rechtsregeln existiren müssen, nämlich: 
1) heutige römische Rechtsregeln, (die sich im 
Systeme des h. röm. Rechts bereits fertig vorfinden), 
2) rein gemeinrechtliche Regeln, welche für die 
einheimischen Institute des gem. Rechts direkt anzuwen 
dendes Recht aufzustellen haben. — Die Bezeichnung die 
ser Rechtsregeln als „rein gemeinrechtliche" soll 
für die Folge beibehalten werden; weniger deßhalb, weil 
diese Regeln für die einheimischen Institute, welche rein 
im gemeinen, nicht im fremden Rechte entstanden sind, 
matzzugeben haben; als vielmehr deßhalb, weil diese Re 
geln für Institute des gem. Rechts zur Anwendung zu 
kommen haben, für welche bisher noch gar keine Rechts- 
regeln vorlagen, so daß also hier das gem. Recht ausschließ 
lich Regeln aufzustellen, oder wenn man will „die Regel 
des gem. Rechts rein zur Anwendung zu kommen hat". 
Die ebenerwähnte z w e i t e A r t v o n R e ch t s r e g e l u 
ist der Gegenstand der jetzt folgenden Untersu-
	        
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