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und Gegensätze von Rechts in st i tuten im gem. Rechte
bestehen, d. i.
1) die heutzutage bestehenden römisch rechtlichen
Institute, welche bereits unter das System der rö
mischen Rechtsregeln direkt subsumirt werden können, und
2) die einheimischen Institute, für welche
die heutigen römischen RechtSregeln, (wie in §. III ge
zeigt,) nicht direkt oder gar nicht anwendbar erscheinen,
und für welche demnach zur Zeit überhaupt keine ausrei
chenden, direkt anwendbaren Rechtsregeln gegeben, son
dern erst solche festzustellen find —
fo werden auch zwei verschiedene Arten und Gegen
sätze von Rechtsregeln existiren müssen, nämlich:
1) heutige römische Rechtsregeln, (die sich im
Systeme des h. röm. Rechts bereits fertig vorfinden),
2) rein gemeinrechtliche Regeln, welche für die
einheimischen Institute des gem. Rechts direkt anzuwen
dendes Recht aufzustellen haben. — Die Bezeichnung die
ser Rechtsregeln als „rein gemeinrechtliche" soll
für die Folge beibehalten werden; weniger deßhalb, weil
diese Regeln für die einheimischen Institute, welche rein
im gemeinen, nicht im fremden Rechte entstanden sind,
matzzugeben haben; als vielmehr deßhalb, weil diese Re
geln für Institute des gem. Rechts zur Anwendung zu
kommen haben, für welche bisher noch gar keine Rechts-
regeln vorlagen, so daß also hier das gem. Recht ausschließ
lich Regeln aufzustellen, oder wenn man will „die Regel
des gem. Rechts rein zur Anwendung zu kommen hat".
Die ebenerwähnte z w e i t e A r t v o n R e ch t s r e g e l u
ist der Gegenstand der jetzt folgenden Untersu-