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ch u n g.— Die letzteren sollen vorläufig (§. IV, a unb b)
in einem äußerlichen, wenn auch zum Theil nur schein
baren Gegensatze zu der erstbezeichneten Art von Rechts-
regeln betrachtet werden. Die vorläufige äußerliche Gegen
überstellung wird dazu nützen, das Wesen jener rein
gemeinrechtlichen Regeln um so sicherer kennen zu ler
nen. Sobald das Wesen derselben hinreichend ausge
kundschaftet ist. wird es späterhin (§. IV, c) wieder mög
lich werden, die wirklichen inneren Verwandschaften zwi
schen denselben und den römischen Regeln hervorzuheben.
— In der zunächst vorliegenden klnterabtheilung (§. IV, a)
sind vorerst — «) die einzelnen Institute, für welche
die rein gemeinrechtlichen Regeln anzuwenden sind, als
dann — ß) die einzelnen rein gemeinrechtlichen R e ch ts r e -
geln selbst in ihrem numerischen Auftreten zu
betrachten.
a) Einheimische Rechtsinstitute, für welche
die rein gemeinen Rechtsregeln direkte Anwendung zu
finden haben, bestehen allerdings im gern. Rechte selbst
nur wenige. — Abgesehen von den gemeinrechtlichen
Instituten haben aber diese rein gemeinrechtlichen Regeln
noch ein viel weiteres Feld der Anwendung für sich,
welches den Nutzen der letzteren und das Bedürfniß nach
einer Ausstellung derselben ersehen läßt! Die gemeinrecht
lichen Institute abgerechnet fällt nämlich eine bedeutendere
Anzahl von (modernen) einheimischen Instituten neuer
dings nicht mehr dem gemeinen deutschen Rechte *) im
1) Thöl, Einleitung in d. d. Private. §.47 nennt dieselben
allgemeines" Recht, während Bruns in der Encyklopädie von