Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

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strengsten Sinne des Wortes zu, z. B. das deutsche Han 
dels- und Wechselrecht. Eine noch weit bedeutendere Anzahl 
von einheimischen Instituten endlich liegt in den über 
lieferten Partikularrechten vor: Alan betrachte überhaupt 
die Rechtszustände in Deutschland; wieweit haben die rö 
mischen Institute des gem. Rechts im heutigen deutschen 
Rechtsleben, namentlich in gewissen Disciplinen des Civil- 
rechts, noch eine unveränderte und ungeschmälerte Anwen 
dung für sich? Der bei weitem größte Theil des deutschen 
Bodens steht bereits unter der Herrschaft von Partikular- 
rechten! — Die Institute dieser Partikularrechte nun wer 
den eben den Beweis liefern, daß die rein gemeinrechtli 
chen Regeln ihre Anwendung auf ein viel weiteres Gebiet 
zu finden haben werden, als aus die einheimischen Insti 
tute des gem. Rechts selbst. Für die Partikularrechtsin 
stitute nämlich sind gleichfalls die Rechtsregeln des heu 
tigen römischen Systems nicht direkt anwendbar, weil 
diese Institute meist nicht römische, sondern selbstständige 
einheimische sind, auf welche, wie in §. III bereits aus 
geführt, die römischen Rechtsregeln nicht direkt anwend 
bar erachtet werden können: Es hat also das heutige 
gemeine Recht auch für die große Masse dieser 
Partikularrechtsinstitute direkt anzuwendende 
(rein gemeinrechtliche) Rechtsregeln auszustel 
len, welche für diese Rechte entweder ausschließliche, oder 
nur subsidiäre, aber dennoch stets direkte (nicht analoge) 
Anwendung zu finden haben werden, je nachdem diese 
Ersch und Gruber Thl. 57, S. 210 diese Bezeichnung verwirft und 
diese Institute als „gleiches" Recht für Deutschland kennzeichnet.
	        
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