den beiderseitigen Rechtsverhältnissen zu Grunde liegen;
je nachdem diese Vergleichung analoge oder verschiedene
thatsächliche Verhältnisse auf beiden Seiten answeist oder
nicht, ergibt sich auch eine analoge Anwendbarkeit der zu
übertragenden Rechtsregel. (Ein einzelnes Beispiel dieser
Analogie wurde in §. 22 des zweiten Abschnittes aufzustel
len versucht.) — Das Ergebniß dieser Analogie ist als
dann ein sehr mannigfaltiges. Hier hat nicht unbedingt,
wie bei der direkten Subsumtion unter das römische Recht
(d. i. bei den römischrechtlichen Instituten), die subsidiäre
Regel des röm. Rechts einzutreten; sondern es kann —
ebensogut als die Regel selbst — die Ausnahme 7 ) von der
7) Z. B. die 30jährige Verjährung ist die subsidiäre römische
Regel, die einjährige Verjährung die Ausnahme. Dessenunge
achtet würde unter gewissen Voraussetzungen die ausnahmsweise
einjährige Verjährung analog auf die Verjährung von Klagen der
einheimischen Institute ;u übertragen sein, wenn nämlich dem deut
schen Rechtssatze wirklich gleiche oder analoge thatsächliche Voraus
setzungen zu Grunde lägen, wie der römischen Ausnahme. — Dem
widerspricht nicht Sav. Syst, l S. 293, obwohl derselbe dem Wort
laute nach gerade das Gegentheil sagt, und den „Ausnahmen von
der Regel" geradezu die Möglichkeit einer analogen Erweiterung ab
spricht. Savigny mußte sogar 'in diesen Fällen für das rö
mische Recht möglicherweise die Zulässigkeit einer Analogie vernei
nen, und dennoch ist für die einheimischen Rechtsinstitnte eine solche
Analogie zulässig. Denn für das römische System kann das beste
hende Verhältniß von Ausnahme und Regel allerdings als bindend
erscheinen, weil der Wille des Gesetzgebers oder sonstigen Urhebers
der röm. Rechtsregel, wenn derselbe eine Ausnahme weiter hätte
ausdehnen wollen, dieß hätte anssprechen oder wenigstens äußerlich
erkennbar darlegen müssen. Für das nichtrömische Recht dagegen ist
weder die römische Regel noch die römische Ausnahme sofort bindend,
weil für die selbstständigen deutschen Institute nach der Absicht des
röm. Rechts gar keine Regeln und Ausnahmen eristiren (§. III)!