Full text: Geschichte der geographischen Vermessungen und der Landkarten Nordalbingiens vom Ende des 15. Jahrhunderts bis zum Jahre 1859

festgestellt 9 ). — Zugleich hat sich hiebei das richtige 
Verhältniß zwischen Construktion und Analogie 
gezeigt: Die Analogie ist stets eine Construktion, nicht 
aber umgekehrt. Die Construktion hat ein und dieselbe 
Aufgabe mit der Analogie gemein, geht aber dadurch, 
daß sie zugleich völlig moderne Rechtsregeln aufstellt, über 
9) Daß auf diese Weise überhaupt die Darstellung der Casui 
stik eiues einheimischen Institutes in vielen Fällen nicht geringeren 
juristisch-technischen Schwierigkeiten unterliegt, als die Construktion 
des Institutes selbst; daß die erstere ferner, selbst auf die Gefahr hin, 
heutzutage noch nicht das Vollendete bieten zu können, vorläufig 
und zur Zeit noch nicht minder einer Bearbeitung von Seite der 
Theorie bedarf, als die Darstellung der allgemeinsten Lehren, soferne 
überhaupt für das in der That dringende Bedürfniß der Rechtsübung 
nicht blos halbe, sondern unmittelbar praktische Resultate erreicht 
werden sollen, liegt am Tage. Ob insbesondere die Casuistik mit 
der Zeit durchgehends für die Rechtsmaterie entbehrlich werden wird 
und durch eine Vollendung des Rechts ersetzt werden kann, wie sie 
Jhering (Geist des r. Rs. II, 2 S. 387, 380 ff. — Jahrbücher 
von Gerber und Jhering I, S. 9 ff.) für möglich hält, muß einer 
ferneren Zukunft anheimgegeben werden: Ob denn auch wirklich 
jede Casuistik durch Concentration entbehrlich gemacht werden kann? 
Ob das Justinianische Recht trotz seiner Vollendung, ob das Beste 
hen von absolut positiven Rechtsbestandtheilen nicht das Gegentheil 
lehrt? Diese Fragen gehören sämmtlich nicht nothwendig hieher. 
— Soviel dagegen bürste* gewiß scheinen und genügen, daß dieser 
Höhepunkt der Rechtswissenschaft für die in der Aufzeichnung begrif 
fenen Rechtsregeln der einheimischen Institute zur Zeit noch prak 
tisch unerreichbar ist! Die Vernachlässigung der Casuistik gliche 
ebendeßhalb heutigen Tags einer Verkümmerung des Rechtölebens, 
welches deßhalb, weil dasselbe nicht ausgesuchte Nahrung empfangen 
kann, völlig darben sollte. Die Praktiker werden im entgegengesetzten 
Falle die neuesten Construktionsversnche, welche der Rechtssätze ent 
behren, deßhalb mit Widerwillen aus der Hand legen, weil hiedurch 
oft noch keineswegs ein praktisches Resultat an den Tag gefördert ist!
	        
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