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§17. Verfahren und Fehler der Messung.
gesetzt wird,
m — y«. 2 1 -(- ß 2 1 2 .
Den zulässigen Grenzfehler betrachtet man mangels
einer ausreichenden theoretischen Grundlage als ein Viel
faches, etwa das Dreifache des mittleren Fehlers und kann
ihn demnach unter derselben Form darstellen. Die Preußische
Anweisung IX 1 ) schreibt dementsprechend als zulässige Fehler
bei Längenmessungen vor:
auf günstigem Boden 0,01 V41 + 0,005 l 2 ,
auf mittlerem Boden 0,01 ]/ 6 l + 0,007 5 P ,
auf ungünstigem Boden 0,01 ]/81 + 0,01l 2 ,
wobei l die Gesamtlänge in Metern ist.
In anderen Ländern sind die Bestimmungen etwas ab
weichend, z. B. beträgt der erlaubte Fehler in Württemberg
bei Bodenneigung bis 2°/ 0 : 0,1 °/ 0 ,
2 bis 7%: 0,2%,
mehr als 7%: 0,3%.
Eine Ausgleichung von Längenmessungen wird nötig,
wenn einmal die ganze Länge l, ein zweites Mal zwei Teil
strecken l t und l 2 gemessen sind.
Die Gleichung l = l x + l 2 wird infolge der Beobach
tungsfehler nicht streng erfüllt sein, vielmehr wird sich ein
Widerspruch w zeigen:
l-h~l
Um diesen auszugleichen, werden den Messungsergebnissen
l, l lf l 2 die bezüglichen Verbesserungen v,v t ,v 2 zuerteilt,
welche mit den Gewichten p, p lf p 2 einzuführen sind. Da
die zunächst allein in Betracht gezogenen unregelmäßigen
Fehler proportional der Quadratwurzel aus der Länge
wachsen, so sind die Gewichte umgekehrt proportional den
Längen (vgl. S. S. XIX, S. 313), also
1
1
1
■ ft = i
'i
l ) Eine neue Auflage wird vorbereitet, konnte aber hier noch
nicht berücksichtigt werden.