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zu erlangen, was sich auch manche Gelehrte bei ihren Uebun
gen auf dem Studier-Zimmer immer einbilden mögen *).
§. 25.
Bezeichnung der übrigen Terrain-Gegenstände.
Wenn der Unterricht im Bezeichnen der Formen des
Bodens vollendet ist, gehet man zur Bezeichnung der
Beschaffenheit des Bodens und der Gewässer,
dann der Pflanzen, und endlich der Bauwerke Hber.
Für die Bezeichnung aller dieser Gegenstände, nach senk
rechter Ansicht und Beleuchtung, folgt aus dem bisher Ge
lehrten, so wie aus der Natur der Sache, als Regel:
man lege die horizontale Ausdehnung oder Umgrenzlinie
des Gegenstandes, in der ihm zukommenden Größe, oder
wenn es Gegenstände sind, bei denen es nur darauf an
kommt, ihre Art zu kennen, durch ein Zeichen, welches
ihnen im Allgemeinen ähnlich sieht, in Grund. Die Höhe
oder die Masse der Gegenstände kann am füglichsten durch
die mehr oder mindere Stärke der Umfanglinie oder selbst
der Ausfüllung angedeutet werden. Befolgt man diese Re
gel, so bedarf es zum Lesen eines Planes oder einer topo
graphischen Charte keiner besondern Mustertafel; die rich
tige, allgemeine Kenntniß von den Gegenständen des Land-
bodens erklärt schon jedes Zeichen zur Genüge.
Da sich beim Anblick der topographischen Charten, aus
den Formen des Bodens und den übrigen darauf befindli
chen Gegenständen, auf die Beschaffenheit desselben schließen
läßt, so ist außer den besondern Fällen, wo es auf die
genaueste Unterscheidung jeder Erdart ankommt, nur nöthig,
*) Man vergleiche hiermit die Urtheile der Gegner dieser
Lehre: Allgem. geogr. Ephemeriden, 2r Bd. S. 242 — 244. —
Allgem. deutsche Bibliothek, 4lr Bd. Is St. 3r Hfr. S. 184. —
Meinerts milit. Handbuch, Ir Bd. S. 215. — Monall. Cor
responden;, 2r Bd. S. 154 — 160. — Das militairische Auf
nehmen vom Major v. Decker, §. 21 — 32.
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