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sind, die höchsten seyn; wären es die tiefsten, so wären sie
mit stehendem Wasser bedeckt. Man kann die Thäler nicht
für Bergrücken halten, denn die Gesetze der Abspülung ge
statten nicht das Daseyn eines Bergrückens mit ebener
Platte ohne Kuppen und überhaupt von solchen Formen,
wie die umgekehrte der Berge ist. Dämme und Gräben
verrathen ihren Zweck sogleich nach den Umständen und
nach der Form und Beschaffenheit des Bodens; so auch
selbst die Halden und Pingen in den Gegenden, wo Berg
bau getrieben wird.
§- 17.
Gegenstände der Beleuchtung.
Wir sehen an einem Gegenstände der Erdoberfläche
nichts weiter, als: 1) die Begrenzlinie des Ganzen und
der Theile, und nach dieser schätzen wir seine Ausdehnung
oder Größe. 2) Die Beleuchtung oder Licht und Schat
ten der Außenflächen, und nach diesen schätzen wir die ge
genseitigen Lagen dieser Flächen, aus welchen sich die Form
des Gegenstandes ergibt. 3) Die dem Gegenstände eigen
thümlichen Farben, und nach diesen schließen wir aufseine
Beschaffenheit. Die Bestimmung der Umgrenzungen ge
schieht durch die Meßkunst, die der Lage der Flächen durch
die topographische Zeichnung, die der Beschaffenheit aber
durch die Farbengebung. Die Angabe der Farben aber ist
in der Topographie entbehrlich, weil die allgemeine Kennt
niß von den Gegenständen, bei einer richtigen Darstellung
der Begrenzungen und der Lage der Flächen, schon mit aller
Sicherheit auf die Beschaffenheit der Dinge schließen läßt.
Wir haben also in der topographischen
Zeichnung nichts weiter darzustellen, als Grenz
linien und Licht und Schatten der Flächen. Durch
die allgemeine Annahme der Farbengebung, so wie der
Seitenbeleuchtung und perspektivischen Abbildungen einzel
ner erhabener Gegenstände, kommt man nicht sowohl dem