Full text: Lehrbuch der praktischen Geometrie

277 
Rand der Mauer unter der Gnrtplatte zu Punktiren ist. Bei Bäumen 
ist einfach der Stamm anzugeben, sowie auch Gebüsch nur durch einen 
farbigen Rand zu markiren ist mit Weglassung aller Baumzeichnungen. 
Artikel 58 der badischen Instruktion sagt aus, daß die im Ganzen 
gemessenen Maße nur dann in den Plänen angegeben werden, wenn 
wenigstens vier abgesetzte Maße (§. 90) vorkommen und durch deren 
Angabe der Plan nicht überladen wird (Fig. 151). Die Pläne werden 
in der Regel im Visoo, die Uebersichtspläne im Viooo» Maßstabe ge 
zeichnet. 
In Hessen müssen in dem im Vi»oo Maßstabe ausgearbeiteten 
Originalplane alle diejenigen Maße angegeben werden, auf welche die 
Konstruktion dieser Karten sich stützt, so daß die Handrisse später ganz 
entbehrlich werden. Von jeder Aufnahme fertigt man zwei Pläne an; 
das eine Exemplar behält die Obersteuerdirektion, das andere wird den 
Gemeinden zugestellt und bildet die Grundlage für die Fortführung des 
Katasters. Außer den Originalkarten werden in Hessen entworfen: 
Gemarkungskarten im Vsooo, Uebersichtskarten, welche sämmtliche Gemar 
kungen eines Bezirks enthalten, im i U iooo Maßstabe, Flurkarten im 
Uebersichtskarten von Gemarkungen l i i0000/ Uebersichtskarten von jedem 
ganzen Steuerbezirke im Viooooo Maßstabe. 
Dreizehnter Abschnitt. 
Berechnung und Theilung der Flächen. 
A. Berechnung der Flächen au8 den Coordinaien. 
8. 94. , 
Durch das Symbol ABC... bezeichnen wir den positiven oder nega 
tiven Inhalt einer Flüche, je nachdem der Umfang derselben im positiven 
oder negativen Sinne zurückgelegt wird, wenn der sich bewegende Punkt 
successive zu den Begränzungspunkten A, B, C.. gelangt (§. 39). 
Den Inhalt, der seiner Natur nach eine positive Größe ist, deuten 
wir auch durch (ABC ..) an, wo aus die Stellung der Buchstaben 
nicht zu achten ist. Wir können also schreiben:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.