Full text: Das technische Verfahren bei den Grundstückzusammenlegungen in Preussen

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II. Abschnitt. Der neue Besitzstand. 
karte (bezw. Urkarte II) und eine Plannachrechnung nach diesen Angaben 
folgen, und es soll, wenn irgend möglich, erst dann der Planvorlegungs 
termin stattfinden. Das hat allerdings sein Gutes, weil dadurch von den 
Leuten die Anerkennung nur solcher Flächen gefordert wird, welche auch 
wirklich in der fraglichen Gröfse im Felde versteint sind. Wenn auch 
recht selten, so ist es doch vorgekommen, dafs die Flächenrechnung nach 
der II. Reinkarte Fehler entdeckte, dafs die davon betroffenen Pläne ab 
geändert und wiederum zur Anerkennung vorgelegt werden mufsten, wo 
durch das Vertrauen der Beteiligten zur ganzen Sache wahrlich nicht 
wachsen konnte. Solch schlechte Übereinstimmung kann aber nur un 
vorsichtiges Arbeiten erregt haben. Wir möchten die Schuld darin er 
blicken, dafs dem rein graphischen Rechnen ein allzu weiter Spielraum 
gewährt wurde, und dafs sich dessen Ungenauigkeiten an einer Stelle an 
gehäuft haben. Sichern wir unsere Berechnungen durch öftere Verwendung 
der Messungszahlen, dann können wir für die Endflächen einstehen. 
Unter Umständen möchte ein striktes Innehalten der genannten 
Kasseler Anordnung nach anderer Richtung hin ungünstig wirken. Man 
wird immer danach streben, und es wird meist gelingen, das Entwerfen 
des Plans, sowie seine Einrechnung bis zum Frühjahr zu beenden und 
die Absteckung bezw. Versteinung alsbald anzuschliefsen. Kann dann die 
Planaufmessung noch vor Eintritt des hohen Getreidestandes beendet werden, 
so hat man im Sommer Zeit zur Nachrechnung, und dann steht der Plan 
vorlegung, wie vor allem der Übergabe im Herbst nichts im Wege. Wird 
aber die Aufmessung trotz Verwendung von Hilfskräften im späten Früh 
jahr nicht fertig, dann ist die Planübergabe noch im selben Herbst ge 
fährdet, d. h. um ein volles Jahr zurückgeschoben. Geht andererseits, wie 
sonst üblich, die Planvorlegung der Aufmessung voran, so lassen sich bei 
den letztgenannten Voraussetzungen selbst noch Planänderungen in dem 
selben Herbst ausführen und damit auch die Planübergabe. 
Dafs die Plangrenzen nach der Aufmessung in die Urkarte (bezw. 
Urkarte II) einzuzeichnen sind, dafs dort auch die gemessenen Stein 
entfernungen, die Plan- und Grundbuchnummern eingetragen werden und 
dafs sonstige Vervollständigungen dieser wie auch der I. Reinkarte und 
der Übersichtskarte erfolgen müssen, sei nur als Hinweis auf die bezüg 
lichen Vorschriften kurz angeführt. 
Es ist vielfach nicht üblich und möchte auch nicht erforderlich sein, 
die neuen Pläne auf der Urkarte besonders nachzurechnen, wie es die 
obige Kasseler Bestimmung anordnet. Bei regelmäfsigen Plänen mag der 
Vergleich der gemessenen Planbreite mit der, wie sie vor der Absteckung 
berechnet war, auf jegliches Abweichen vom Plansollinhalt sicher genug 
hinweisen, und bei den unregelmäfsigen zeigt auf dasselbe der Flächen 
streifen, der von der soeben einkartierten Plangrenze und der nach § 29
	        
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