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II. Abschnitt. Der neue Besitzstand.
karte (bezw. Urkarte II) und eine Plannachrechnung nach diesen Angaben
folgen, und es soll, wenn irgend möglich, erst dann der Planvorlegungs
termin stattfinden. Das hat allerdings sein Gutes, weil dadurch von den
Leuten die Anerkennung nur solcher Flächen gefordert wird, welche auch
wirklich in der fraglichen Gröfse im Felde versteint sind. Wenn auch
recht selten, so ist es doch vorgekommen, dafs die Flächenrechnung nach
der II. Reinkarte Fehler entdeckte, dafs die davon betroffenen Pläne ab
geändert und wiederum zur Anerkennung vorgelegt werden mufsten, wo
durch das Vertrauen der Beteiligten zur ganzen Sache wahrlich nicht
wachsen konnte. Solch schlechte Übereinstimmung kann aber nur un
vorsichtiges Arbeiten erregt haben. Wir möchten die Schuld darin er
blicken, dafs dem rein graphischen Rechnen ein allzu weiter Spielraum
gewährt wurde, und dafs sich dessen Ungenauigkeiten an einer Stelle an
gehäuft haben. Sichern wir unsere Berechnungen durch öftere Verwendung
der Messungszahlen, dann können wir für die Endflächen einstehen.
Unter Umständen möchte ein striktes Innehalten der genannten
Kasseler Anordnung nach anderer Richtung hin ungünstig wirken. Man
wird immer danach streben, und es wird meist gelingen, das Entwerfen
des Plans, sowie seine Einrechnung bis zum Frühjahr zu beenden und
die Absteckung bezw. Versteinung alsbald anzuschliefsen. Kann dann die
Planaufmessung noch vor Eintritt des hohen Getreidestandes beendet werden,
so hat man im Sommer Zeit zur Nachrechnung, und dann steht der Plan
vorlegung, wie vor allem der Übergabe im Herbst nichts im Wege. Wird
aber die Aufmessung trotz Verwendung von Hilfskräften im späten Früh
jahr nicht fertig, dann ist die Planübergabe noch im selben Herbst ge
fährdet, d. h. um ein volles Jahr zurückgeschoben. Geht andererseits, wie
sonst üblich, die Planvorlegung der Aufmessung voran, so lassen sich bei
den letztgenannten Voraussetzungen selbst noch Planänderungen in dem
selben Herbst ausführen und damit auch die Planübergabe.
Dafs die Plangrenzen nach der Aufmessung in die Urkarte (bezw.
Urkarte II) einzuzeichnen sind, dafs dort auch die gemessenen Stein
entfernungen, die Plan- und Grundbuchnummern eingetragen werden und
dafs sonstige Vervollständigungen dieser wie auch der I. Reinkarte und
der Übersichtskarte erfolgen müssen, sei nur als Hinweis auf die bezüg
lichen Vorschriften kurz angeführt.
Es ist vielfach nicht üblich und möchte auch nicht erforderlich sein,
die neuen Pläne auf der Urkarte besonders nachzurechnen, wie es die
obige Kasseler Bestimmung anordnet. Bei regelmäfsigen Plänen mag der
Vergleich der gemessenen Planbreite mit der, wie sie vor der Absteckung
berechnet war, auf jegliches Abweichen vom Plansollinhalt sicher genug
hinweisen, und bei den unregelmäfsigen zeigt auf dasselbe der Flächen
streifen, der von der soeben einkartierten Plangrenze und der nach § 29