mirador: mirador

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vorgängiger Berhandlung mit den Betheiligten eine andere Grenz- 
8- bestimmung durc< die Regierung erfolgen. 
in 8 38. 
n Der Magistrat ist Verwalter der Gemeindeangelegenheiten 
und zugleich Organ der Staatsgewalt. 
ur S 71. 
in Der Magistrat ist in allen städtischen Angelegenheiten die ein- 
h- zige ausführende und verwaltende Behörde. 
Er vertritt die Stadt na<m Außen, namentlich vor Gericht, so- 
fern hierzu nicht der Syndicus durch. das Ortösstatut bestellt wird. 
iF Alle, Gemeindeurkunden werden von ihm allein ausgefertigt; die 
ite fünftig auszustellenden Stadtobligationen sind jedoch vom Woxrt- 
ie führer des Bürgervorstehercollegiums mit zu unterschreiben. 
Er, versieht im Stadtgebiete die Polizei (vergl. jedoch 8 78), 
hat dagegen bei Ausübung der gerichtlichen Polizei, sowie bei der 
Verwaltung der Geschäfte der Staatsanwaltschaft für die Stadt 
R bei dem zuständigen Untergerichte durch eines seiner Mitglieder 
wl Hülfe, zu leisten. Ausnahmsweise kann jedo<h mit Genehmigung 
des Justizministeriums auch. ein anderer geeigneter städtischer Be- 
| amte. mit. Wahrnehmung dieser Geschäfte. beauftragt werden. 
eit Er. verwaltet. endlich die Landesangelegenheiten in. der Stadt. 
v- 5.72 
? Inwieweit der Magistrat bei der Leitung der städtischen Ge- 
zu meindeangelegenheiten an die Zustimmung der Bürgervorsteher ge- 
bunden ist, bestimmen die Städteordnung und das Ortsstatut. 
. (Vergl. 88 97 und 98.) 
Als Organ der Staatsgewalt steht er unabhängig von der 
Stadtgemeinde nur unter Leitung der vorgeseßten Regierungsbe- 
hörde. 
Zum Erlasse allgemeiner Ordnungen im Gebiete der Gemeinde- 
polizei (8-97 Nr.'1) bedarf er der Zuziehung der Bürgervorsteher 
und der Genehmigung der Provinzialregierung. 
Anordnungen , - welche lediglich zur Ausführung von Gesetzen 
dienen und. nur Geldbußen innerhalb der: im Polizeistrafgesete 
dafür bestimmten Grenzen androhen, können vom Magistrate ohne 
de- höhere Genehmigung erlassen werden. Sie sind jedo<h der Pro- 
vinzialregierung und, sofern sie Strafbestimmung enthalten, auch 
die dem zuständigen Unterrichter mitzutheilen. 
ach Der Magistrat ist befugt, den innerhalb seiner Zuständigkeit
	        
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