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vorgängiger Berhandlung mit den Betheiligten eine andere Grenz-
8- bestimmung durc< die Regierung erfolgen.
in 8 38.
n Der Magistrat ist Verwalter der Gemeindeangelegenheiten
und zugleich Organ der Staatsgewalt.
ur S 71.
in Der Magistrat ist in allen städtischen Angelegenheiten die ein-
h- zige ausführende und verwaltende Behörde.
Er vertritt die Stadt na<m Außen, namentlich vor Gericht, so-
fern hierzu nicht der Syndicus durch. das Ortösstatut bestellt wird.
iF Alle, Gemeindeurkunden werden von ihm allein ausgefertigt; die
ite fünftig auszustellenden Stadtobligationen sind jedoch vom Woxrt-
ie führer des Bürgervorstehercollegiums mit zu unterschreiben.
Er, versieht im Stadtgebiete die Polizei (vergl. jedoch 8 78),
hat dagegen bei Ausübung der gerichtlichen Polizei, sowie bei der
Verwaltung der Geschäfte der Staatsanwaltschaft für die Stadt
R bei dem zuständigen Untergerichte durch eines seiner Mitglieder
wl Hülfe, zu leisten. Ausnahmsweise kann jedo<h mit Genehmigung
des Justizministeriums auch. ein anderer geeigneter städtischer Be-
| amte. mit. Wahrnehmung dieser Geschäfte. beauftragt werden.
eit Er. verwaltet. endlich die Landesangelegenheiten in. der Stadt.
v- 5.72
? Inwieweit der Magistrat bei der Leitung der städtischen Ge-
zu meindeangelegenheiten an die Zustimmung der Bürgervorsteher ge-
bunden ist, bestimmen die Städteordnung und das Ortsstatut.
. (Vergl. 88 97 und 98.)
Als Organ der Staatsgewalt steht er unabhängig von der
Stadtgemeinde nur unter Leitung der vorgeseßten Regierungsbe-
hörde.
Zum Erlasse allgemeiner Ordnungen im Gebiete der Gemeinde-
polizei (8-97 Nr.'1) bedarf er der Zuziehung der Bürgervorsteher
und der Genehmigung der Provinzialregierung.
Anordnungen , - welche lediglich zur Ausführung von Gesetzen
dienen und. nur Geldbußen innerhalb der: im Polizeistrafgesete
dafür bestimmten Grenzen androhen, können vom Magistrate ohne
de- höhere Genehmigung erlassen werden. Sie sind jedo<h der Pro-
vinzialregierung und, sofern sie Strafbestimmung enthalten, auch
die dem zuständigen Unterrichter mitzutheilen.
ach Der Magistrat ist befugt, den innerhalb seiner Zuständigkeit