Full text: Anweisung vom 20. Juli 1878, betreffend die Errichtung und Erhaltung der trigonometrischen Marksteine

Bei der Beackerung rc. des angrenzenden, im Besitze des 
betreffenden Grundeigenthümers verbleibenden Bodens darf die 
Umfangslinie dieser kreisförmigen Bodenfläche vom Pfluge u. 
nicht berührt werden. 
Von einer besonderen Absteinung der Umfangsgrenzen 
der für den Staat zu erwerbenden Marksteinschutzflächen (§. 2.) 
ist in der Regel abzusehen. Jedoch ist den Eigenthümern bezw. 
Pächtern oder sonstigen Nutznießern der betreffenden Grund 
stücke seitens der Trigonometer in den Benachrichtigungs 
schreiben (§. 1.) mitzutheilen, bis auf welchen Abstand vom 
Mittelpunkte des Marksteins (§. 2.) das Umgebungsterrain für 
den Staat erworben werden soll. 
Ist eine größere als die gewöhnliche Marksteinschutz 
fläche von 2 Quadratmeter Flächeninhalt erforderlich, so muß 
dieselbe dem Besitzer k. von dem Trigonometer örtlich bezeich 
net werden, jedoch ohne daß durch etwaiges Ausbleiben des 
Ersteren ein Aufenthalt in den diesfälligen Arbeiten herbei 
geführt wird. 
8- 4. 
1. Befindet sich der Grund und Boden, auf welchem der 
Markstein errichtet werden soll, bereits im Eigenthumc des 
Reiches oder des Staates, so ist von einer förmlichen Erwer 
bung der Marksteinschutzfläche in der Regel abzusehen (§. 12. 
zu 1.), jedoch dem mit der Beaufsichtigung rc. des betreffenden 
Grundstücks betrauten Beamten bezw. dem Pächter oder Nutz 
nießer desselben mitzutheilen, welche Fläche zur Sicherung des 
Marksteines (§. 2.) von der Benutzung auszuschließen ist. 
2. Gebäude, Hoflagen und Hausgärten bleiben von der 
Besetzung mit trigonometrischen Marksteinen bezw. von der 
Erwerbung für den Staat zu diesem Zwecke allgemein aus 
geschlossen (§. 12. zu 2.). 
3. Ob in denjenigen Fällen, in welchen trigonometrische 
Punkte auf zu öffentlichem Dienste oder Gebrauche bestimmten, 
den Provinzen, Kreisen, Gemeinden, Deich - und sonstigen Ver 
bänden rc. gehörigen ertraglosen Grundstücken (Liegenschafts 
kategorie 0. des Grnndsteuerkatasters), beispielsweise auf 
Chausseen, Landstraßen, Deichen u. dergl. m. errichtet werden, 
die Marksteinschutzflächen für den Staat zu erwerben sind, 
bleibt dem Ermessen der trigonometrischen Abtheilung der 
Landesaufnahme bezw. besonderer Vereinbarung mit den be 
treffenden Verbänden vorbehalten (§. 12. Nr. 3.).
	        
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