Bei der Beackerung rc. des angrenzenden, im Besitze des
betreffenden Grundeigenthümers verbleibenden Bodens darf die
Umfangslinie dieser kreisförmigen Bodenfläche vom Pfluge u.
nicht berührt werden.
Von einer besonderen Absteinung der Umfangsgrenzen
der für den Staat zu erwerbenden Marksteinschutzflächen (§. 2.)
ist in der Regel abzusehen. Jedoch ist den Eigenthümern bezw.
Pächtern oder sonstigen Nutznießern der betreffenden Grund
stücke seitens der Trigonometer in den Benachrichtigungs
schreiben (§. 1.) mitzutheilen, bis auf welchen Abstand vom
Mittelpunkte des Marksteins (§. 2.) das Umgebungsterrain für
den Staat erworben werden soll.
Ist eine größere als die gewöhnliche Marksteinschutz
fläche von 2 Quadratmeter Flächeninhalt erforderlich, so muß
dieselbe dem Besitzer k. von dem Trigonometer örtlich bezeich
net werden, jedoch ohne daß durch etwaiges Ausbleiben des
Ersteren ein Aufenthalt in den diesfälligen Arbeiten herbei
geführt wird.
8- 4.
1. Befindet sich der Grund und Boden, auf welchem der
Markstein errichtet werden soll, bereits im Eigenthumc des
Reiches oder des Staates, so ist von einer förmlichen Erwer
bung der Marksteinschutzfläche in der Regel abzusehen (§. 12.
zu 1.), jedoch dem mit der Beaufsichtigung rc. des betreffenden
Grundstücks betrauten Beamten bezw. dem Pächter oder Nutz
nießer desselben mitzutheilen, welche Fläche zur Sicherung des
Marksteines (§. 2.) von der Benutzung auszuschließen ist.
2. Gebäude, Hoflagen und Hausgärten bleiben von der
Besetzung mit trigonometrischen Marksteinen bezw. von der
Erwerbung für den Staat zu diesem Zwecke allgemein aus
geschlossen (§. 12. zu 2.).
3. Ob in denjenigen Fällen, in welchen trigonometrische
Punkte auf zu öffentlichem Dienste oder Gebrauche bestimmten,
den Provinzen, Kreisen, Gemeinden, Deich - und sonstigen Ver
bänden rc. gehörigen ertraglosen Grundstücken (Liegenschafts
kategorie 0. des Grnndsteuerkatasters), beispielsweise auf
Chausseen, Landstraßen, Deichen u. dergl. m. errichtet werden,
die Marksteinschutzflächen für den Staat zu erwerben sind,
bleibt dem Ermessen der trigonometrischen Abtheilung der
Landesaufnahme bezw. besonderer Vereinbarung mit den be
treffenden Verbänden vorbehalten (§. 12. Nr. 3.).