Full text: Anweisung vom 20. Juli 1878, betreffend die Errichtung und Erhaltung der trigonometrischen Marksteine

Anweisung 
vom 20. Juli 1878/ 
betreffend 
die Errichtung und Erhaltung 
der 
trigonometrischen Marksteine. 
Aur Ausführung der Gesetze vom 7. Oktober 186; (Gesetz- 
sammlung für 1865, Seite 1033) und vom 7. April 1869 
(Gesetzsammlung für 1869, Seite 729), die Errichtung von 
trigonometrischen Marksteinen betreffend, sowie des Gesetzes 
vom 3. Juni 1874 zur Ergänzung der vorgedachten beiden 
Gesetze (Gesetzsammlung für 1874/ Seite 239) wird auf Grund 
des §. 7 des Gesetzes vom 7. Oktober 1865 und des Artikels II. 
des Gesetzes vom 7. April 1869 unter Aufhebung der tiefer- 
halb für die sechs östlichen Provinzen und für die Provinz 
Schleswig-Holstein getroffenen bisherigen Anordnungen für 
den gesummten Umfang des Staates, mit Ausschluß der 
Hohenzollernschen Lande, folgende Anweisung ertheilt: 
1. Die Auswahl der trigonometrischen Punkte und die Auswahl 
Bezeichnmtg der zur Errichtung und Sicherstellung der Mark- der trigono- 
steine auf denselben erforderlichen Bodenflächen erfolgt vor metrischen 
dem Beginne der Messungen durch die Trigonometer. BeEnuna 
Etwaige Wünsche der Eigenthümer bezw. Pächter oder son- der Markstein- 
stigen Nutznießer der betreffenden Grundstücke hinsichtlich der schutzflächen, 
für die trigonometrischen Punkte zu wählenden Bodenflächen 
sind hierbei thunlichst zu berücksichtigen. 
Zu diesem Behufe sind die betreffenden Eigenthümer rc. 
— hinsichtlich der im Besitze des Neiches oder des Staates 
befindlichen oder der sonstigen öffentlichen Grundstücke die zustän 
digen Behörden oder Beamten — seitens des betreffenden Tri 
gon ometers entweder direkt, oder durch Vermittelung der Orts-
	        
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