Anweisung
vom 20. Juli 1878/
betreffend
die Errichtung und Erhaltung
der
trigonometrischen Marksteine.
Aur Ausführung der Gesetze vom 7. Oktober 186; (Gesetz-
sammlung für 1865, Seite 1033) und vom 7. April 1869
(Gesetzsammlung für 1869, Seite 729), die Errichtung von
trigonometrischen Marksteinen betreffend, sowie des Gesetzes
vom 3. Juni 1874 zur Ergänzung der vorgedachten beiden
Gesetze (Gesetzsammlung für 1874/ Seite 239) wird auf Grund
des §. 7 des Gesetzes vom 7. Oktober 1865 und des Artikels II.
des Gesetzes vom 7. April 1869 unter Aufhebung der tiefer-
halb für die sechs östlichen Provinzen und für die Provinz
Schleswig-Holstein getroffenen bisherigen Anordnungen für
den gesummten Umfang des Staates, mit Ausschluß der
Hohenzollernschen Lande, folgende Anweisung ertheilt:
1. Die Auswahl der trigonometrischen Punkte und die Auswahl
Bezeichnmtg der zur Errichtung und Sicherstellung der Mark- der trigono-
steine auf denselben erforderlichen Bodenflächen erfolgt vor metrischen
dem Beginne der Messungen durch die Trigonometer. BeEnuna
Etwaige Wünsche der Eigenthümer bezw. Pächter oder son- der Markstein-
stigen Nutznießer der betreffenden Grundstücke hinsichtlich der schutzflächen,
für die trigonometrischen Punkte zu wählenden Bodenflächen
sind hierbei thunlichst zu berücksichtigen.
Zu diesem Behufe sind die betreffenden Eigenthümer rc.
— hinsichtlich der im Besitze des Neiches oder des Staates
befindlichen oder der sonstigen öffentlichen Grundstücke die zustän
digen Behörden oder Beamten — seitens des betreffenden Tri
gon ometers entweder direkt, oder durch Vermittelung der Orts-