Full text: Einleitung, Landesvermessung, Kataster (1. Band)

C. Die Höhenbestimmung. 
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Die Vergleichung der so gewonnenen Richtungen T x und T 2 mit den aus 
geglichenen (XI.) ergibt genügende Übereinstimmung. Bei größeren Abweichungen 
als 3 Einheiten der 2. Dezimalstelle müssen nötigenfalls beide Berechnungen ge 
prüft werden. 
Zum Schluß folgt die Aufstellung der Stationsabrisse nach den schon 
bekannten Regeln. 
Dabei ist. zu beachten: Auf jeder Station werden sämtliche beobachteten Werte 
lediglich nach den mit der Station zugleich ausgeglichenen Richtungen endgültig 
orientiert. Die Namen der letzteren werden durch ein x gekennzeichnet. -— 
Auf die Punkte III. Ordnung wird im Kapitel „Kataster“ näher 
eingegangen werden, da sie — auch bei sphäroidischer Behand 
lung — schon zur Kleintriangulierung gerechnet werden können. 
Die Berechnung der geographischen Koordinaten II. und III. Ordnung 
geschieht wie bei den Punkten I. Ordnung, nur daß für jede Ordnung die letzten 
Glieder entsprechend vernachlässigt werden, und die Rechnung dadurch nach 
und nach wesentlich vereinfacht wird. 
Es empfiehlt sich, sowohl für die Punkte I. wie II. und III. Ordnung für 
diese Umrechnung die Schreiber’schen „Rechenvorschriften für die Trigono 
metrische Abteilung der Eandesaufnahme. P'ormeln und Tafeln zur Berech 
nung der geographischen Koordinaten aus den Richtungen und Rängen der 
Dreiecksseiten. I. Ordnung, II. Ordnung und III. Ordnung“, zu dem Vor 
kriegspreise von je 0,80 M., von E. S. Mittler & Sohn, Berlin SW., Kochstr. 
69/70, zu beziehen und anzuwenden. 
Die darin enthaltenen Hilfstafeln gelten für die Breiten N von 47° bis 57°. 
Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, daß für die Beobachtungen II. Ord 
nung ein 21 cm-Theodolit mit unmittelbarer Ablesung von 5" und für diejenigen 
III. Ordnung das unter Abschnitt A beschriebene Universalinstrument an 
gewandt wird, womit auch die trigonometrische Übertragung der Höhen von 
den einnivellierten Punkten III. Ordnung auf die übrigen Punkte III. Ordnung 
und auf diejenigen II. und I. Ordnung erfolgt. 
Wir kommen damit zu den Höhenbestimmungen der Nivellements- und 
der Dreiecksfestpunkte auf geometrischem und auf trigonometrischem Wege. 
Das Dreiecksnetz I. bis IV. Ordnung der preußischen Landesaufnahme 
war im Jahre 1899 erstmalig fertiggestellt (vgl. „Karten und wissenschaft 
liche Veröffentlichungen der Landesaufnahme“, Berlin 1920). 
C. Die Höhenbestimmung. 
Unter „Höhe“ eines Punktes auf der Erde versteht man seine Entfernung 
in der Lotrichtung vom scheinbaren Horizont der Meeresfläche und damit 
zugleich von der sphäroidischen Fläche der Erde in Meereshöhe; das heißt: 
denkt man sich die ruhende Meeresfläche über die ganze Erdoberfläche aus 
gedehnt, so ist der senkrechte Abstand irgendeines Punktes über oder unter 
der Meeresfläche seine positive oder negative Höhe, die deshalb auch Meeres 
oder absolute Höhe heißt. 
Eine überall gleiche Meeresfläche gibt es nicht, weil die Gezeiten (Ebbe
	        
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