Full text: Einleitung, Landesvermessung, Kataster (1. Band)

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I. Teil. Die Landesvermessung - . 
1. Jeder Punkt ist mindestens über 2 Bestimmungspunkte (gegebene Punkte) 
mittels doppelseitiger Zenitdistanzen oder über mindestens 3 Bestimmungs 
punkte mittels einseitiger Zenitdistanzen zu berechnen. 
2. Pür die Zenitdistanzen ist nach möglichst kleinen Entfernungen zu streben 
(kleine Entfernungen = Dreiecksseiten unter 3 km, mittlere = 3—6 km 
und große = über 6 km); Zenitdistanzen nach Punkten von mehr als 
10 km Entfernung dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen genommen 
werden. 
3. Alle Punkte sind in ein möglichst nahes Abhängigkeitsverhältnis zu un 
mittelbar einnivehierten Festpunkten zu bringen. 
Dementsprechend ist auch der Berechnungsplan für ein trigonometrisches 
Höhennetz anzuordnen. Zur Führung des Beobachtungsbuches empfiehlt sich 
der nachstehende Vordruck 
(Siehe Muster auf S. 221.) 
b) Die Berechnung und Ausgleichung eines trigonometrischen Höhennetzes. 
Zuerst werden die im unmittelbaren Anschluß an einnivellierte Dreiecks 
punkte mit kurzen Entfernungen und gegenseitigen Zenitdistanzen mindestens 
2 fach beobachteten Punkte dann die von diesen Neupunkten aus mit gleicher 
Sorgfalt festgelegten und endlich die nur von Standpunkten aus angeschnittenen 
Punkte (Euftsignale: Kirchturm- oder Schornsteinspitzen u. dergl) berechnet 
(vgl. auch Teil IV, A, 2a)). 
Die für einen Punkt durch mehrfache Bestimmung gewonnenen Einzel 
werte werden gemittelt, und zwar in der Weise, daß man allen nur einseitigen 
Bestimmungen bis zur Entfernung von 10 km, sowie allen doppelseitigen 
Bestimmungen über 10 km das Gewicht V* allen einseitigen Bestimmungen 
über 10 km aber nur das Gewicht % zuerteilt, so daß also nur doppelseitige 
Bestimmungen unter 10 km das Vollgewicht 1 erhalten. 
Zur Erläuterung des Gesagten diene folgendes Beispiel. 
Gesucht Punkt 1. 
Gegeben 
Gemessen 
Punkt 2 = 128,16 NN. 2 • 1= + 21,63 m. 1 = 149,79 NN. Gewicht % oder 1 
3 = 170,58 ,, 3-1 = — 20,65 ,, 1 = 149,93 
4 = 97,30 „ 4-1 = + 42,60 „ 1=149,90 
5=111,28 „ 5-1 = + 38,41 ,, 1 = 149,69 
1 
4 
2 
2 
cm = 149,85 NN. 
1 + 4 + 2 + 2 
Dies entspricht im wesentlichen der Ausgleichung von Nivellementsknoten 
punkten nach vermittelnden Beobachtungen mit Eängengewichten, nur daß 
die letzteren summarisch behandelt sind. 
Die Höhenkoten aller durch trigonometrische Messung gewonnenen Höhen 
festpunkte werden auf Zentimeter genau angegeben, doch genügt für die 
Höhen derjenigen Dreiecksnetze, die nur an wenige oder gar nur an einen 
Nivellementsfestpunkt angehängt werden können, eine Angabe auf Dezimeter 
oder sogar nur auf halbe Meter.
	        
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