Full text: Einleitung, Landesvermessung, Kataster (1. Band)

Das Kataster. 
Unter „Kataster" schlechthin versteht man bei uns im allgemeinen das 
Grund- und Gebäudesteuerkataster und im besonderen das Grund 
eigentumskataster, seitdem das Bürgerliche Gesetzbuch die Neuaufstellung 
von Grundbuchordnungen für seinen ganzen Geltungsbereich nötig und 
dadurch die innige Verbindung zwischen Kataster und Grundbuch unerläßlich 
gemacht hat. Das Wort „Kataster" an sich bedeutet weiter nichts als „Steuer 
buch". 
Wie wir schon in der Einleitung gesehen haben, reichen die ersten Anfänge 
des Katasters auf deutscher Erde in Brandenburg—Preußen in die Zeit des 
Großen Kurfürsten, in Kur-Hessen in das 18. Jahrhundert und sonst in die 
Zeit der französischen Fremdherrschaft von 1806—1813 zurück. 
Die französischen direkten Steuern — dazu gehören nämlich die Grund- 
und Gebäudesteuer (vgl. „Die französ. dir. Steuern" von A. Perroux, 
deutsche Ausgabe von Th. Joppen, Straßburg i. E. 1874) — sind in den 
ersten Jahren der französischen Revolution und der jungen Republik (1789) 
eingeführt und durch die konstituierende Versammlung am 8. Januar 1790 
gesetzlich festgelegt worden. Sie wurden ursprünglich in „Quotitäts"- und 
„Repartitions"-Auflagen unterschieden, und ihre Veranlagung und Verwaltung 
erfolgte durch Direktoren, Inspektoren und Kontrolleure (Uoi du 3. frimaire 
au VIII, art. 3). Die Veranlagung geschah auf Grund von Schätzungen, die 
nach beendeter Neumessung und Flächenberechnung vorgenommen wurden. 
Dadurch entstand die Katastervermessung und damit die Anlage 
der Grundsteuerbücher und -kataster. Sie ist durch die Franzosen in 
der Zeit von 1806 bis 1813 in ganz Deutschland ziemlich einheitlich nach 
heimischem Muster eingeführt und bisher — sogar in der Bezeichnung der 
Beamten — nahezu unverändert beibehalten worden. Nur haben sich die 
technischen Methoden allmählich durch die Erfahrungen gebessert und dem 
neueren Stande der technischen Wissenschaften angepaßt. 
Von der näheren Erörterung des Begriffes „Kataster" in dem hier zu 
treffenden Sinne können wir zunächst Abstand nehmen und uns sogleich mit 
der Neumessung, als der wichtigsten Arbeit für die Grundsteuerveranlagung, 
beschäftigzn. Später wird dann auch kurz auf solche Fälle eingegangen werden, 
wo die Neumessung unnötig ist. 
A. Die Katasterneumessung. 
Wenn die Kriegsführung einen großen Einfluß auf die Herstellung 
topographischer Karten und damit auf die Anlage weitmaschiger Dreiecks 
netze zur Stützung kleinmaßstäblicher Aufnahmen graphischer Art gehabt 
hat, so verdankt die wissenschaftliche Geodäsie dem Kataster die Be-
	        
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