Das Kataster.
Unter „Kataster" schlechthin versteht man bei uns im allgemeinen das
Grund- und Gebäudesteuerkataster und im besonderen das Grund
eigentumskataster, seitdem das Bürgerliche Gesetzbuch die Neuaufstellung
von Grundbuchordnungen für seinen ganzen Geltungsbereich nötig und
dadurch die innige Verbindung zwischen Kataster und Grundbuch unerläßlich
gemacht hat. Das Wort „Kataster" an sich bedeutet weiter nichts als „Steuer
buch".
Wie wir schon in der Einleitung gesehen haben, reichen die ersten Anfänge
des Katasters auf deutscher Erde in Brandenburg—Preußen in die Zeit des
Großen Kurfürsten, in Kur-Hessen in das 18. Jahrhundert und sonst in die
Zeit der französischen Fremdherrschaft von 1806—1813 zurück.
Die französischen direkten Steuern — dazu gehören nämlich die Grund-
und Gebäudesteuer (vgl. „Die französ. dir. Steuern" von A. Perroux,
deutsche Ausgabe von Th. Joppen, Straßburg i. E. 1874) — sind in den
ersten Jahren der französischen Revolution und der jungen Republik (1789)
eingeführt und durch die konstituierende Versammlung am 8. Januar 1790
gesetzlich festgelegt worden. Sie wurden ursprünglich in „Quotitäts"- und
„Repartitions"-Auflagen unterschieden, und ihre Veranlagung und Verwaltung
erfolgte durch Direktoren, Inspektoren und Kontrolleure (Uoi du 3. frimaire
au VIII, art. 3). Die Veranlagung geschah auf Grund von Schätzungen, die
nach beendeter Neumessung und Flächenberechnung vorgenommen wurden.
Dadurch entstand die Katastervermessung und damit die Anlage
der Grundsteuerbücher und -kataster. Sie ist durch die Franzosen in
der Zeit von 1806 bis 1813 in ganz Deutschland ziemlich einheitlich nach
heimischem Muster eingeführt und bisher — sogar in der Bezeichnung der
Beamten — nahezu unverändert beibehalten worden. Nur haben sich die
technischen Methoden allmählich durch die Erfahrungen gebessert und dem
neueren Stande der technischen Wissenschaften angepaßt.
Von der näheren Erörterung des Begriffes „Kataster" in dem hier zu
treffenden Sinne können wir zunächst Abstand nehmen und uns sogleich mit
der Neumessung, als der wichtigsten Arbeit für die Grundsteuerveranlagung,
beschäftigzn. Später wird dann auch kurz auf solche Fälle eingegangen werden,
wo die Neumessung unnötig ist.
A. Die Katasterneumessung.
Wenn die Kriegsführung einen großen Einfluß auf die Herstellung
topographischer Karten und damit auf die Anlage weitmaschiger Dreiecks
netze zur Stützung kleinmaßstäblicher Aufnahmen graphischer Art gehabt
hat, so verdankt die wissenschaftliche Geodäsie dem Kataster die Be-