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II. Teil. Das Kataster.
Man vergleiche unter Anwendung der Bezeichnungen der Preußischen
Bandesaufnahme die entsprechenden Ausdrücke
bei Soldner bei Gauß
ry ■ ry sy, ry
WO «A/1 WO W1
T ■— t — - ßr2 • (2 y 1 + y 2 ) und T —1= • {2yi + 2/2) •
OCn OC-t
+ • W ~ yi 3 )
Bezeichnet man in diesen Ausdrücken alle y x , y 2 , y 3 usw. mit y
und alle x 2 — x x , y 2 — y x mit d x oder d y, so erhält man für die Ausdrücke
der Richtungsverzerrung nach einiger Umformung
bei Soldner bei Gauß
y ydx
T — t = 272 * ( dx + y * sin t • cos t), T-t=
und unter Anwendung dieser Ausdrücke auf die durchschnittlichen Dreiecks
längen der Triangulation III. Ordnung (s = 3000 bis 10000 m) bei dement
sprechender Einsetzung von dx = 5000 m, y = 100000 m (sehr weit von der
Hauptachse), t — 45° (max.):
bei Soldner bei Gauß
T —~t = 1,3" + 12,7" = 14", T — t = 1,3",
d. h. die Glieder II. Ordnung des Soldner’sehen Verzerrungsausdruckes ver
größern die Winkelverzerrung gegenüber der Gauß’sehen auf ein Vielfaches
oder:
Die trigonometrischen Verzerrungen der Gauß’schen Ab
bildung entfernt von der Hauptachse sind nur von nächst kleine
rer Ordnung als bei der Soldner’schen.
Diesen beiden, auf die Triangulierung und auf die Bänderdarstellung durch
Gradabteilungskarten besonders einflußreichen Vorzügen der Gauß’schen
Projektion gegenüber kommt die Tatsache nicht zur Geltung, daß nach Tissot
die Gesamtflächenänderung K x der Gauß’schen konformen Abbildung
gegenüber K' der Soldner’schen das Verhältnis annimmt:
K x 5 (y h — y a Y 125 {y b — y a )±
K' ~ + 42nl ~ ' 1764?^ ’
also die Elächenverzerrung nach Gauß mehr als doppelt so groß ist als nach
Soldner. Und sie kommt deshalb nicht zur Geltung, weil die genaue Elächen-
berechnung, worauf diese Tatsache von Einfluß wäre, ja nur bei kleinen Bänder
teilen (Gemarkungen, Gewannen, Einzelgrundstücken) erforderlich ist, und
weil deren Ergebnis sowohl durch die unvermeidlichen Messungsfehler, wie
durch die Eaktorenfehler weit mehr und ungünstiger beeinflußt wird als durch
die Abbildungsfehler, weshalb man ja auch allenthalben die gesetzlichen Fehler
grenzen für Flächenermittelungen unverhältnismäßig hoch gegenüber den
Fängen- und Winkelfehlern festgesetzt hat. So beträgt z. B. der (größere)
Gauß’sche Flächenfehler bei 100 km Seitenabstand auf 100 ha etwa + 34 qm,