Full text: Einleitung, Landesvermessung, Kataster (1. Band)

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II. Teil. Das Kataster. 
Bilden Teile der Parzellen für sich wirtschaftliche Einheiten, indem sie 
besonders eingezäunt, umwallt, durch Hecken umgeben oder durch breite 
Wege, Straßen, Flüsse, Eisenbahnen und Chausseen voneinander getrennt 
sind, so gilt jeder Teil als besondere Parzelle, auch wenn sie demselben Eigen 
tümer gehören. Dasselbe ist der Fall, wenn die einzelnen Teile besondere 
Grundbuchbezeichnungen haben und besonders belastet oder mit besonderen 
Rechten versehen sind. 
Die Zählung der Parzellen geschieht zunächst für jedes Grundeigentum 
durchlaufend und dann erst zu dem nächsten übergehend. Haben also die 
Grundeigentümer A sieben und B zehn zusammenhängende Besitzstücke 
nebeneinander, und hat die erste (nordwestliche) Parzelle H’s die Nummer 23, 
so erhalten seine sieben Parzellen die Nummern 23 bis 29 und dann die von B 
die Nummern 30 bis 39. 
Erst, wenn alle Privatparzellen durchnumeriert sind, folgen die öffent 
lichen, und zwar zunächst die Eisenbahnen, dann die Wege und schließlich 
die Gewässer. Wo letztere mehreren Gemarkungen gemeinschaftlich gehören, 
also die Mittellinie die Grenze bildet, bekommt in jeder Flur die betreffende 
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Parzellennummer den Zusatz „halb“, z. B. , . Parzellen mit streitigen 
halb ° 
Grenzen bekommen den Zusatz ,,Str. Gr.“ (Streitige Grenze), z. B 
29 
Str. Gr. 
Nach den im Verlesungstermin von den Grundeigentümern anerkannten 
Handrissen und den, die abgestimmten Mittel aus den Einzelberechnungen 
enthaltenden Flächenheften wird das Originalflurbuch zusammengestellt, 
das, nach der Reihenfolge der Fluren (Kartenblätter) und innerhalb dieser 
wieder nach den Parzellennummern geordnet, alle Besitzstücke innerhalb eines 
Gemeinde- oder Gutsbezirkes mit ihren Grundbuchbezeichnungen, ihren Eigen 
tümern, ihrer Tage, ihrem Flächeninhalt, ihrer Kulturart, ihrer Bonitätsklasse 
innerhalb der Gemarkung, ihrem Reinertrag mit etwaigen Bemerkungen über 
Steuerfreiheit einzelner Parzellen und der alten Katasterbezeichnung enthält. 
Am Schluß jedes Kartenblattes wird eine Wiederholung nach Seiten und 
am Schluß der Gemarkung eine Wiederholung nach Kartenblättern und eine 
nach Kulturarten und Klassen zusammengestellt. 
Nach dem Flurbuch werden für jeden Grundeigentümer Güterauszüge 
über seine von der Neumessung betroffenen Besitzstücke angefertigt und ihm 
vom Katasteramt durch den zuständigen Gemeinde- oder Gutsbezirksvorsteher 
zugestellt. Gegen die in den Güterauszügen enthaltenen Angaben können 
die Grundeigentümer innerhalb sechs Wochen, währenddessen die Original 
flurbücher mit den Karten, Handrissen, Vorrissen und Grenzverhandlungeu 
auf dem Katasteramt ausliegen, Einspruch erheben. Nach Ablauf dieser Frist 
müssen die Güterauszüge mit den auf ihrer Rückseite von den Grundeigen 
tümern etwa angebrachten Einwendungen an das Katasteramt zurück 
gegeben werden, das sie prüft und mit gutachtlichen Äußerungen an die Re 
gierung weiter gibt, unter deren Aufsicht (durch den zuständigen Regierungs 
und Steuerrat) die Neumessung bewirkt worden war.
	        
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