B. Die Katastereinrichtung und die Verbindung mit dem Grundbuch.
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Abschreibungen von Grundstücksteilen, womit notwendigerweise Ver
änderungen der Katasterkarte verbunden sind, dürfen nur auf Grund von
katasteramtlich beglaubigten Auszügen aus den Grundsteuerbüchern und -karten
bewirkt werden, woraus die Art und der Umfang der Veränderungen klar er
sichtlich sind.
Zu jedem Grundbuchblatt gehören Grundakten, worin alle die Ein
tragungen und Veränderungen betreffenden Urkunden, also auch die kataster
amtlichen Unterlagen, aufbewahrt werden. —
Durch diese Verbindung des Katasters mit dem Grundbuche hat sich aus
dem ursprünglichen Steuerkataster ein Grundeigentumskataster ent
wickelt, das für die Grundbesitzer und den Grundbesitzverkehr von besonderer
Bedeutung geworden ist.
Da das Grundeigentum zweierlei Natur ist, nämlich persönlicher und
sachlicher Art, und die Sache, worum es sich handelt, ein umgrenztes Stück
der Örtlichkeit ist, dessen Umfang und Größe sich nicht anders als technisch
ermitteln läßt, so ist die technische Natur des Grundeigentums (oder die
sachliche) nicht minder wichtig als die persönliche (oder die rechtliche).
Vom personenrechtlichen Standpunkt aus ist es einerlei, wie groß das
Grundstück ist, das einem Eigentümer gehört, da es von diesem Standpunkt
aus nur darauf ankommt, ob es gerade diesem Eigentümer oder nicht oder
welchem anderen gehört.
Dagegen haben der Eigentümer selbst und alle, die sonst Rechte auf das
Grundstück haben, ein hohes sachliches Interesse daran, daß der Umfang
und die Größe des Grundstücks der Wirklichkeit und dem dafür angegebenen
Wert entsprechen und nicht kleiner, unter Umständen auch nicht größer
sind, als bei dem Erwerb oder der Belastung des Grundstückes angegeben
worden ist, und daß nicht Teile von dem Grundstücke abgeschrieben werden
oder sonst abhanden kommen, die für das richtige Wert Verhältnis von Wichtig
keit sind.
Das Grundbuchamt kann diese technischen Feststellungen nicht aus sich
heraus bewirken, weil es eine richterliche Behörde, nicht aber eine technische
ist. Dazu ist das Katasteramt da/dessen Vorsteher ein Vermessungsingenieur
und dessen Personal technisch geschult ist. Will also sowohl das Grund
buchamt an sich wie die Interessentenschaft die Gewißtheit haben, daß das
Grundstück, worum es sich bei den zu bewirkenden grundbuchlichen Ein
tragungen u. dergl. handelt, in der grundbuchlichen Beschreibung genau der
Wirklichkeit entspricht, so muß das Bindeglied zwischen Grundbuch und
Wirklichkeit durch die Technik des Katasteramtes hergestellt werden, das
seinerseits die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit seiner Darstellung über
nimmt und trägt.
Daß die Ermittelungen des Katasters über das Grundeigentum äußerlich
den grundbuchrichterlichen Anforderungen entsprechen, ist durch die Bei
bringung regelrechter Grenzverhandlungen und nötigenfalls der Berichtigungs
anträge aller Beteiligten zu erwirken. Sachlich ist der Katasterbeamte in
seinen technischen Feststellungen vom Richter unabhängig. Er hat nur seine
Mitwirkung nötig, wo die Grenzen streitig sind und nicht anders als durch
Abendroth, Vermessungsingenieur. 2. Aufl. 27