Full text: Einleitung, Landesvermessung, Kataster (1. Band)

B. Die Katastereinrichtung und die Verbindung mit dem Grundbuch. 
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Abschreibungen von Grundstücksteilen, womit notwendigerweise Ver 
änderungen der Katasterkarte verbunden sind, dürfen nur auf Grund von 
katasteramtlich beglaubigten Auszügen aus den Grundsteuerbüchern und -karten 
bewirkt werden, woraus die Art und der Umfang der Veränderungen klar er 
sichtlich sind. 
Zu jedem Grundbuchblatt gehören Grundakten, worin alle die Ein 
tragungen und Veränderungen betreffenden Urkunden, also auch die kataster 
amtlichen Unterlagen, aufbewahrt werden. — 
Durch diese Verbindung des Katasters mit dem Grundbuche hat sich aus 
dem ursprünglichen Steuerkataster ein Grundeigentumskataster ent 
wickelt, das für die Grundbesitzer und den Grundbesitzverkehr von besonderer 
Bedeutung geworden ist. 
Da das Grundeigentum zweierlei Natur ist, nämlich persönlicher und 
sachlicher Art, und die Sache, worum es sich handelt, ein umgrenztes Stück 
der Örtlichkeit ist, dessen Umfang und Größe sich nicht anders als technisch 
ermitteln läßt, so ist die technische Natur des Grundeigentums (oder die 
sachliche) nicht minder wichtig als die persönliche (oder die rechtliche). 
Vom personenrechtlichen Standpunkt aus ist es einerlei, wie groß das 
Grundstück ist, das einem Eigentümer gehört, da es von diesem Standpunkt 
aus nur darauf ankommt, ob es gerade diesem Eigentümer oder nicht oder 
welchem anderen gehört. 
Dagegen haben der Eigentümer selbst und alle, die sonst Rechte auf das 
Grundstück haben, ein hohes sachliches Interesse daran, daß der Umfang 
und die Größe des Grundstücks der Wirklichkeit und dem dafür angegebenen 
Wert entsprechen und nicht kleiner, unter Umständen auch nicht größer 
sind, als bei dem Erwerb oder der Belastung des Grundstückes angegeben 
worden ist, und daß nicht Teile von dem Grundstücke abgeschrieben werden 
oder sonst abhanden kommen, die für das richtige Wert Verhältnis von Wichtig 
keit sind. 
Das Grundbuchamt kann diese technischen Feststellungen nicht aus sich 
heraus bewirken, weil es eine richterliche Behörde, nicht aber eine technische 
ist. Dazu ist das Katasteramt da/dessen Vorsteher ein Vermessungsingenieur 
und dessen Personal technisch geschult ist. Will also sowohl das Grund 
buchamt an sich wie die Interessentenschaft die Gewißtheit haben, daß das 
Grundstück, worum es sich bei den zu bewirkenden grundbuchlichen Ein 
tragungen u. dergl. handelt, in der grundbuchlichen Beschreibung genau der 
Wirklichkeit entspricht, so muß das Bindeglied zwischen Grundbuch und 
Wirklichkeit durch die Technik des Katasteramtes hergestellt werden, das 
seinerseits die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit seiner Darstellung über 
nimmt und trägt. 
Daß die Ermittelungen des Katasters über das Grundeigentum äußerlich 
den grundbuchrichterlichen Anforderungen entsprechen, ist durch die Bei 
bringung regelrechter Grenzverhandlungen und nötigenfalls der Berichtigungs 
anträge aller Beteiligten zu erwirken. Sachlich ist der Katasterbeamte in 
seinen technischen Feststellungen vom Richter unabhängig. Er hat nur seine 
Mitwirkung nötig, wo die Grenzen streitig sind und nicht anders als durch 
Abendroth, Vermessungsingenieur. 2. Aufl. 27
	        
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