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II. Teil. Das Kataster.
richterliche Entscheidung festgestellt werden können. Dazu ist aber ein be
sonderes Verfahren erforderlich, das mit dem sonstigen Verhältnis zwischen
Grundbuchamt und Katasteramt nichts zu tun hat.
Sobald demnach das Katasteramt von der Katasterneumessungsbehörde
die Reinkarten, Artikelverzeichnisse, Flurbücher und Grandsteuermutterrollen
überantwortet erhalten hat, stellt es auf Grund aller dieser Unterlagen und,
wenn es später verlangt wird, unter Vorlegung der von den Grundeigentümern
vollzogenen Güterauszüge den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches
zwecks Herbeiführung der Übereinstimmung zwischen Kataster und Grund
buch und fügt seinem Anträge die erforderlichen Karten- und Flurbuch
auszüge bei.
Wenn mit der Berichtigung des Grundbuches Veränderungen verbunden
sind, die nicht auf „materielle Irrtümer“ in den Katasterunterlagen,
sondern auf Veränderungen in der Wirklichkeit zurückzuführen sind,
sa ist eine Fortschreibung des Katasters als vorliegend zu erachten und
das dem Grundbuchamt einzureichende Material dementsprechend einzurichten.
Welche Unterlagen zu Katasterberichtigungen auf Grund von Verkoppe
lungen und Flurbereinigungen nötig sind, wird in Teil III behandelt werden.
Wo das Kataster zum erstenmal nach vorhandenen, als hinreichend genau
befundenen Verkoppelungskarten angelegt wird, müssen die Flächen nach
Maßgabe des Rezesses übernommen werden.
Andere gute Karten werden durch Nachmessungen geprüft, soweit als nötig
ergänzt und dann, wie Neumessungskarten, der Katasteranlage zugrunde gelegt.
C. Die Katasterfortschreibung.
Jede Katasterneumessung würde binnen kurzem wertlos werden, wenn
sie nicht auch nach ihrer Übernahme in das Kataster und Grundbuch fort
geführt werden würde, d. h. wenn nicht ununterbrochen die völlige Über
einstimmung zwischen Wirklichkeit, Kataster und Grundbuch er
halten werden würde. Unter Wirklichkeit ist dabei der örtliche Be
stand des Grundeigentums mit seiner Bewirtschaftung und Bebauung, und
unter Kataster das gesamte Urkunden-, Karten- und Bücherwerk zu
verstehen, durch das der örtliche Bestand bei Abschluß der Katasterneumessung
und bei Erneuerung des Katasters und Grundbuches zahlenmäßig und rechts
verbindlich festgelegt worden ist.
Ergibt sich nun nach Erneuerung des Katasters und Grund
buches an irgendeiner Stelle, daß die Figentumsgrenzen oder die
Baulichkeiten usw., also der örtliche Bestand, im Kataster nicht
so wiedergegeben sind, wie sie die noch immer unveränderte Wirk
lichkeit zeigt, und liegt die Abweichung zwischen Kataster und
Wirklichkeit außerhalb der zulässigen Fehlergrenzen, so liegt ein
materieller Irrtum vor. Da dieser auf ein Versehen der Katasterneu-
messungsbehörde zurückzuführen ist, so muß ihn das Katasteramt kostenlos
berichtigen.