Full text: Einleitung, Landesvermessung, Kataster (1. Band)

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II. Teil. Das Kataster. 
richterliche Entscheidung festgestellt werden können. Dazu ist aber ein be 
sonderes Verfahren erforderlich, das mit dem sonstigen Verhältnis zwischen 
Grundbuchamt und Katasteramt nichts zu tun hat. 
Sobald demnach das Katasteramt von der Katasterneumessungsbehörde 
die Reinkarten, Artikelverzeichnisse, Flurbücher und Grandsteuermutterrollen 
überantwortet erhalten hat, stellt es auf Grund aller dieser Unterlagen und, 
wenn es später verlangt wird, unter Vorlegung der von den Grundeigentümern 
vollzogenen Güterauszüge den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches 
zwecks Herbeiführung der Übereinstimmung zwischen Kataster und Grund 
buch und fügt seinem Anträge die erforderlichen Karten- und Flurbuch 
auszüge bei. 
Wenn mit der Berichtigung des Grundbuches Veränderungen verbunden 
sind, die nicht auf „materielle Irrtümer“ in den Katasterunterlagen, 
sondern auf Veränderungen in der Wirklichkeit zurückzuführen sind, 
sa ist eine Fortschreibung des Katasters als vorliegend zu erachten und 
das dem Grundbuchamt einzureichende Material dementsprechend einzurichten. 
Welche Unterlagen zu Katasterberichtigungen auf Grund von Verkoppe 
lungen und Flurbereinigungen nötig sind, wird in Teil III behandelt werden. 
Wo das Kataster zum erstenmal nach vorhandenen, als hinreichend genau 
befundenen Verkoppelungskarten angelegt wird, müssen die Flächen nach 
Maßgabe des Rezesses übernommen werden. 
Andere gute Karten werden durch Nachmessungen geprüft, soweit als nötig 
ergänzt und dann, wie Neumessungskarten, der Katasteranlage zugrunde gelegt. 
C. Die Katasterfortschreibung. 
Jede Katasterneumessung würde binnen kurzem wertlos werden, wenn 
sie nicht auch nach ihrer Übernahme in das Kataster und Grundbuch fort 
geführt werden würde, d. h. wenn nicht ununterbrochen die völlige Über 
einstimmung zwischen Wirklichkeit, Kataster und Grundbuch er 
halten werden würde. Unter Wirklichkeit ist dabei der örtliche Be 
stand des Grundeigentums mit seiner Bewirtschaftung und Bebauung, und 
unter Kataster das gesamte Urkunden-, Karten- und Bücherwerk zu 
verstehen, durch das der örtliche Bestand bei Abschluß der Katasterneumessung 
und bei Erneuerung des Katasters und Grundbuches zahlenmäßig und rechts 
verbindlich festgelegt worden ist. 
Ergibt sich nun nach Erneuerung des Katasters und Grund 
buches an irgendeiner Stelle, daß die Figentumsgrenzen oder die 
Baulichkeiten usw., also der örtliche Bestand, im Kataster nicht 
so wiedergegeben sind, wie sie die noch immer unveränderte Wirk 
lichkeit zeigt, und liegt die Abweichung zwischen Kataster und 
Wirklichkeit außerhalb der zulässigen Fehlergrenzen, so liegt ein 
materieller Irrtum vor. Da dieser auf ein Versehen der Katasterneu- 
messungsbehörde zurückzuführen ist, so muß ihn das Katasteramt kostenlos 
berichtigen.
	        
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