C. Die Katasterfortschreibung.
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Erweist es sich aber, daß die Abweichung zwischen Wirklich
keit und Kataster daher rührt, daß der örtliche Bestand nach der
Katasteranlage oder -erneuerung verändert worden ist, so muß
diese Veränderung wie bei einer Neumessung ordnungsmäßig fest
gestellt, aufgenommen und als Fortschreibung (Fortführung)
des Katasters behandelt werden.
Diese Fortschreibung geschieht auf Kosten der beteiligten Grundeigen
tümer und bedingt eine entsprechende Änderung des Grundbuches.
Es ist klar, daß in beiden Fällen eine genaue Feststellung des im Kataster
dargestellten Zustandes und eine sorgfältige Vergleichung mit dem in der
Wirklichkeit vorhandenen erfolgen muß. Das ist auch der Fall, wenn die
Wirklichkeit verändert werden soll, d. h. wenn eine Grenzverlegung oder eine
Grundstücksteilung stattfinden soll.
Zu diesem Zwecke sind ein Auszug aus der Urkatasterkarte und je einer
aus dem Urhandriß, der Grenzverhandlung und dem Flurbuch oder auch nur
ein Kartenauszug mit allen auf die Grenzen bezüglichen Messungszahlen not
wendig, um den bisherigen Bestand genau mit der Wirklichkeit vergleichen
und den neuen in den alten hineinpassen zu können.
Wir müssen also ein technisches und ein buchmäßiges Fortschreibungs
verfahren unterscheiden.
1. Das technische Fortschreibungsverfahren.
Erst die Fortschreibungen lassen die Güte der Katasterunterlagen richtig
beurteilen. Je einfacher und dabei doch zuverlässiger die Fortschreibungs
messungen ausführbar sind, um so besser sind die Katasterunterlagen, ganz
einerlei, ob sie auf einer soeben erst abgeschlossenen Neumessung oder auf
älteren Vermessungswerken, wie z. B. Verkoppelungen u. dergh, beruhen.
Man muß bei den Fortschreibungsmessungen im allgemeinen denselben
Arbeitsgang festhalten wie bei den Katasterneumessungen.
1. Aufsuchung, Feststellung und nötigenfalls Vermarkung der alten Grenzen
und des alten Biniennetzes,
2. Absteckung und Vermarkung der neuen Grenzen,
3. Grenzverhandlung über beide Grenzen,
4. Aufmessung des neuen Bestandes von dem alten Diniennetze aus, nötigen
falls unter dessen Ergänzung,
5. Berechnung der alten und neuen Grenzpunkte nach rechtwinkligen Ko
ordinaten,
6. Kartierung des neuen Bestandes in dem Auszuge aus der alten Urkarte,
nötigenfalls unter Anfertigung einer großmaßstäblichen Nebenzeichnung
(Ergänzungskarte),
7. Berechnung der Flächen des alten Grundstückes und seiner neuen Teile
aus Urkoordinaten und graphisch nach der Ergänzungskarte, um deren
Richtigkeit zu prüfen. Wenn es sich um die Verlegung einer Grenze zwischen
zwei Grundstücken handelt, müssen die Flächen beider nachgerechnet
werden,