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II. Teil. Das Kataster.
8. Herstellung von Fortschreibungsfeldbüchern (-rissen, Meßbriefen u. dergl.)
nach dem Urfeldbuch der Fortschreibungsmessung für das Katasteramt,
9. Antrag der Eigentümer (durch den die Fortschreibungsmessung ausführen
den Vermessungsingenieur) beim Katasteramt auf Fortschreibung der
Katasterwerke und Ausfertigung von Auszügen daraus.
Die Punkte 5 und 7 werden in dieser Form noch von den wenigsten
Katasterverwaltungen verlangt, obgleich es bei dem heutigen Stande der Ver
messungstechnik und dem durch mechanische rechnerische Hilfsmittel so un-
gemein erleichterten Rechnungsverfahren eigentlich ganz selbstverständlich
erscheint, Teilungen nicht anders als nach rechtwinkligen Koordinaten vor
zunehmen, zumal F. G. Gauß schon vor Jahrzehnten in seinem ausgezeichneten
Buche ,,Die Teilung der Grundstücke“ (Berlin -—- R. v. Deckers Verlag)
alle vorkommenden Teilungsaufgaben ausschließlich nach rechtwinkligen Ko
ordinaten behandelt hat, und die Prüfungsaufgaben für die preußischen Kataster
beamten über Grundstücksteilungen ausschließlich die Uösung mittels recht
winkliger Koordinaten verlangen.
Da es sehr häufig vorkommt und namentlich in freier Feldlage fast immer
der Fall ist, daß die alten Grenzsteine verschoben oder gar ausgepflügt und
dann von den Eigentümern nur ungefähr wieder an die alte Stelle gesetzt
worden sind, so muß jeder Teilung eine ganz sorgfältige Prüfung der alten
Grenzmarken vorausgehen. Zu dem Zwecke ist das alte Uiniennetz so weit
aufzusuchen und wiederherzustellen, bis es sich durchaus zweifellos erweist.
Hierbei zeigt es sich, wie außerordentlich wichtig es ist, wenn Uiniennetz
und Örtlichkeit in möglichst unmittelbaren Beziehungen zueinander stehen, und
wenn die Aufmessung der Örtlichkeit vom Uiniennetz aus möglichst einfach
ist und recht kurze rechtwinklige Abstände hat. Auch die Wichtigkeit einer
guten ebenerdigen und unterirdischen Punktvermarkung tritt dann zutage.
Ist das Uiniennetz, soweit erforderlich, zweifellos wiederhergestellt, so
werden die Grenzpunkte mit Hilfe der alten Aufmessung sorgfältig geprüft
Wenn diese und die alten Grenzsteinentfernungen innerhalb der bei der ur
sprünglichen Aufmessung festgehaltenen Genauigkeitsgrenzen zusammen
stimmen, so können die alten Grenzen als gehörig nachgewiesen angesehen
werden.
Sofern nicht grobe Fehler in der alten Aufmessung und damit materielle
Irrtümer festgestellt werden, sind im Fortschreibungsfeldbuch alle die auf
den alten Bestand bezüglichen Maße der früheren Neumessung unverändert
zu übernehmen und nicht etwa durch neue Maße zu ersetzen, die von den
alten nur geringfügig abweichen.
Den alten Grenz- und sonstigen Bestand stellt man mit allen darauf be
züglichen Einmessungen im Feldbuch mit schwarzer Tusche dar, neue Grenz
marken an Stelle verlorengegangener alter mit den dafür in den einzelnen
Katasterverwaltungen vorgeschriebenen Signaturen.
Nun erfolgt, wenn bestimmte Flächenverhältnisse zwischen dem neu
herzustellenden und dem alten Eigentumsbestande festzuhalten sind, die
koordinatorische Berechnung der Absteckungselemente und, falls nur be
stimmte Grenzmaße innegehalten werden sollen oder die für die neuen Flächen