Full text: Einleitung, Landesvermessung, Kataster (1. Band)

C. Die Katasterfortschreibung. 
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und Abbrüche, Änderungen des Nutzungswertes infolge Einspruchs der Be 
teiligten usw. werden in diese Liste eingetragen und danach dem Grundbuch 
amt mitgeteilt. 
Wenn sich die Bestandsveränderungen auf Eigentums- oder Formver 
änderungen erstrecken, wird in der Liste jedesmal auf die Eigentumsver 
änderungsliste hingewiesen. Diese wird in der Regel nach Mitteilungen 
des Grundbuchamtes geführt und erstreckt sich nur auf Grundstücke und 
Gebäude. Sie muß nicht nur den Wechsel eines Grundstückes im Eigen 
tümer, sondern bei Teilungen die Besitzer sowohl der Trenn- wie der Rest 
stücke nachweisen. Wo es sich um solche Eormveränderungen handelt, muß 
das Katasteramt die ihm vom Grundbuchamt zugehenden Mitteilungen in der 
E.-V.-Liste dahin prüfen, erstens, ob die Veränderungen sich mit den An 
gaben der in der Regel vorausgegangenen technischen Eortschreibungen, also 
mit den Meßurkunden, decken, und zweitens, ob alle technischen Verände 
rungen ins Grundbuch übernommen sind. 
Das Kataster darf nämlich erst dann endgültig berichtigt (fortgeschrieben) 
werden, wenn die Form- und Eigentumsveränderung in die Eigentumsver 
änderungsliste aufgenommen ist. 
Teilungen, die lediglich zur späteren allmählichen Veräußerung der 
einzelnen Teilstücke vorgenommen werden, werden dem Grundbuchamt vom 
Katasteramt mitgeteilt, worauf jenes die Kenntnisnahme zu bestätigen hat. 
Ergeben sich durch die Eigentumsveränderungsliste Formenveränderungen, 
die noch nicht technisch bearbeitet worden sind, (wenn z. B. Parzellengrenzen 
desselben Eigentümers zu Eigentumsgrenzen zwischen verschiedenen Eigen 
tümern vereinbart werden), so muß das Katasteramt die beteiligten Eigentümer 
zur Beibringung der erforderlichen Meßurkunden auffordern und, wenn sie 
in einer angemessenen Frist nicht beigebracht werden, die Unterlagen selbst 
auf Kosten der Beteiligten besorgen. 
Die technischen Eortschreibungsunterlagen, also die Meßurkunden und 
Flächenberechnungen, zusammen mit den vorgenannten Listen bilden die 
Eortschreibungsakten oder -Verhandlungen. Solange nicht der Eigentums 
übergang beim Gründbuchamt endgültig vollzogen ist, heißen diese Akten 
die vorläufigen Eortschreibungsverhandlungen, wozu noch die Aus 
züge aus der Ergänzungskarte oder die Meßbriefe und die Auszüge aus dem 
vorläufig berichtigten Elurbuche gehören, die im Sinne unserer Ausführungen 
über die Anordnung bei den Elächenberechnungen angefertigt werden, so daß 
also darin der Verbleib der alten und das Herkommen der neuen Parzellen 
unzweifelhaft nachgewiesen werden. 
Erst wenn die Eigentums- und Eormveränderung gerichtlich geworden 
ist, wird die endgültige Eortschreibung bewirkt. Sie erstreckt sich auf 
die Mutterrolle und das Flurbuch und hat nach denselben Grundsätzen zu 
geschehen, die bei ihrer erstmaligen Anfertigung zu befolgen waren. 
Alle in Frage kommenden Katasterbüclier und -karten sind dabei sorg- 
fältigst miteinander zu vergleichen und in Übereinstimmung zu bringen. 
Zuerst werden die Grundsteuermutterrolle, dann das Flurbuch und das 
Eigentümerverzeichnis und schließlich die Karten endgültig fortgeschrieben.
	        
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