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II. Teil. Das Kataster.
Die Fortschreibungsakten oder -Verhandlungen werden, sobald sie einen
unhandlichen Umfang anzunehmen drohen, nach Berichtigung des Katasters
an die Regierungen abgeliefert und in deren Archiven aufbewahrt. In Preußen
verbleiben die Fortschreibungsfeldbücher auf dem zuständigen Katasteramt.
Von der Regierung werden die Akten nochmals geprüft und nach Erledigung
etwaiger Anstände endgültig weggelegt. Sie sind wichtige Urkunden bei
späteren Eigentumsstreitigkeiten u. dergl. und werden deshalb ebenso sorg
fältig aufgehoben wie die Neuvermessungswerke.
Je besser und sorgfältiger die Katasterfortschreibung ist, um
so länger erhält sich der Wert der Katasterneumessung. Die
beste Katasterneuanlage kann nach wenigen Jahren durch eine
mangelhafte Fortschreibung unbrauchbar werden, während hin
gegen eine mangelhafte Neumessung durch eine besonders ge
schickte und gute Fortschreibung nach und nach zu einer brauch
baren Anlage umgewandelt werden kann. —
Fassen wir noch einmal kurz das zusammen, was für das Kataster von.
besonderer Wichtigkeit ist, und sehen wir dabei von der Bedeutung des
Katasters für die direkten Steuern völlig ab, so machen folgende Punkte ein
gutes Kataster aus:
1. Die Katasterkarten und -bücher müssen auf einer sorgfältigen
Neumessung beruhen, deren wichtigsten Bestandteile ein
zuverlässiges Dreiecksnetz nach rechtwinklig-ebenen (Gauß
schen) Koordinaten mit einer Ordinatenausdehnung von
nicht viel über ± 100 km, eine auf die Örtlichkeit weit
gehende Rücksicht nehmende Polygonisierung, eine ein
gehende Grenzfeststellung und gesetzlich geregelte -Ver
markung und eine besonders gewissenhafte Stückvermessung,
Kartierung und Flächenberechnung (möglichst nach Ur-
koordinaten) sind.
2. Örtlichkeit, Katasterwerke und Grundbuch müssen in un
unterbrochener vollständiger äußerer und innerer Überein
stimmung sein und bleiben.
3. Die Fortschreibung muß mit solcher Sorgfalt durchgeführt
werden, daß sie immer ihr Augenmerk darauf gerichtet hält,
die ursprünglichen Katasterunterlagen zu verbessern. Grund
stücksteilungen und Grenzveränderungen sollten auch bei den
billigsten Bodenpreisen niemals anders als nach Urkoordi-
naten berechnet und abgesteckt werden.
Nur auf diese Weise ist es möglich, gute Katasterwerke
nicht nur zu erhalten, sondern auch den steigenden An
sprüchen der Zeit anzupassen.
4. Bei jeder Katasterneuanlage sollten topographisch ergänzte
Übersichtspläne 1 : 5000 über das ganze Band angefertigt
werden, die mit Gradlinien abschließen und Teile der allge
meinen Gradabteilungskarten des betreffenden Bandes und
damit unentbehrliche L T nterlagen für die topographischen