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Einleitung - .
In neuester Zeit, wo es mehr als früher darauf ankommt, die verschieden
artigsten Anforderungen zugleich zu befriedigen, machen sich mit zunehmen
der Stärke der Wunsch und das Bestreben bemerkbar, die vermessungs
technischen Arbeiten von vornherein so einzurichten, daß sie allen Zwecken
gleichwertig entsprechen und die Wiederholung gleicher oder ähnlicher Hand
habungen und Berechnungen für verschiedene Zwecke nach Möglichkeit ver
meiden.
Dazu ist eine einheitliche Einrichtung und Behandlung aller Vermessungs
geschäfte erforderlich, wie sie in Preußen (vgl. S. 29) durch das Zentral
direktorium der Vermessungswesen, wenn auch unzulänglich, angebahnt war.
Solange aber diese Vereinheitlichung noch nicht auf alle mit vermessungs
technischen Arbeiten beschäftigten Staatsorgane so ausgedehnt ist, daß sie
—■ wie etwa bei der Eandesaufnahme — unter Vermeidung von Doppelarbeiten
mit der Sicherheit einer Maschine Hand in Hand arbeiten, solange noch das
alles umfassende Endergebnis ihrer verschiedenartigen Arbeiten in Gestalt der
wirtschaftlichen Einheitskarte oder topographischen Wirtschaftskarte
aussteht, und der wirtschaftliche Interessent noch auf Stückwerk angewiesen
bleibt — solange wird noch neben der behördlich organisierten Vermessungs
technik das private Vermessungswesen oder das Vermessungsgewerbe seinen
Platz behaupten und auch unentbehrlich sein.
c) Das Vermessungsgewerbe.
Alle Vermessungsgeschäfte, die nicht unmittelbar im Interesse einer Be
hörde liegen, aber doch zur Erfüllung ministerieller, kommunaler, baupolizei
licher oder gleichwertiger Vorschriften nötig werden, und alle diejenigen, die
zur Ausfüllung der in den staatlichen Vermessungsunterlagen bestehenden
Bücken im Interesse Privater unvermeidlich und in der Regel von Fall zu
Fall für den gerade vorliegenden Bedarf zu erledigen sind, werden von öffent
lich angestellten und Gewerbe treibenden Bandmessern ausgeführt. Wenn
ihre Tätigkeit auch allenthalben durch „Bandmesserreglements“ geregelt und
bis zu einem gewissen Grade staatlich überwacht wird, so ist doch diese
Überwachung gewöhnlich mehr äußerlicher Art und läßt der inneren Hand
habung ziemlich weiten Spielraum. Wo die Ergebnisse nicht ausdrücklich ge
prüft werden, wie etwa bei den Grundstücksvermessungen, -teilungen und -ab-
markungen, die den Veränderungen im Grundbuche als Unterlagen dienen
sollen, wird oft genug schon allein durch den Wettbewerbskampf eine Minder
wertigkeit der Vermessungsarbeiten nur schwer vermieden werden können, die
bei ausschließlich behördlichem Betriebe seltener Vorkommen würde.
Das Vermessungswesen als Gewerbebetrieb ist deshalb eine Erscheinung,
die -—■ wie gesagt — nur so lange berechtigt ist, als eine Verstaatlichung
sämtlicher Vermessungsgeschäfte noch fehlt, die private Ausübung solcher
Arbeiten also überhaupt gestattet ist, und ihre Ausüber selbst der Gewerbe
ordnung unterliegen.
Die Ergebnisse sowohl der allgemeinen wirtschaftlichen Vermessungs
technik wie des vermessungstechnischen Gewerbebetriebes werden, wo sie