Full text: Einleitung, Landesvermessung, Kataster (1. Band)

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Einleitung - . 
In neuester Zeit, wo es mehr als früher darauf ankommt, die verschieden 
artigsten Anforderungen zugleich zu befriedigen, machen sich mit zunehmen 
der Stärke der Wunsch und das Bestreben bemerkbar, die vermessungs 
technischen Arbeiten von vornherein so einzurichten, daß sie allen Zwecken 
gleichwertig entsprechen und die Wiederholung gleicher oder ähnlicher Hand 
habungen und Berechnungen für verschiedene Zwecke nach Möglichkeit ver 
meiden. 
Dazu ist eine einheitliche Einrichtung und Behandlung aller Vermessungs 
geschäfte erforderlich, wie sie in Preußen (vgl. S. 29) durch das Zentral 
direktorium der Vermessungswesen, wenn auch unzulänglich, angebahnt war. 
Solange aber diese Vereinheitlichung noch nicht auf alle mit vermessungs 
technischen Arbeiten beschäftigten Staatsorgane so ausgedehnt ist, daß sie 
—■ wie etwa bei der Eandesaufnahme — unter Vermeidung von Doppelarbeiten 
mit der Sicherheit einer Maschine Hand in Hand arbeiten, solange noch das 
alles umfassende Endergebnis ihrer verschiedenartigen Arbeiten in Gestalt der 
wirtschaftlichen Einheitskarte oder topographischen Wirtschaftskarte 
aussteht, und der wirtschaftliche Interessent noch auf Stückwerk angewiesen 
bleibt — solange wird noch neben der behördlich organisierten Vermessungs 
technik das private Vermessungswesen oder das Vermessungsgewerbe seinen 
Platz behaupten und auch unentbehrlich sein. 
c) Das Vermessungsgewerbe. 
Alle Vermessungsgeschäfte, die nicht unmittelbar im Interesse einer Be 
hörde liegen, aber doch zur Erfüllung ministerieller, kommunaler, baupolizei 
licher oder gleichwertiger Vorschriften nötig werden, und alle diejenigen, die 
zur Ausfüllung der in den staatlichen Vermessungsunterlagen bestehenden 
Bücken im Interesse Privater unvermeidlich und in der Regel von Fall zu 
Fall für den gerade vorliegenden Bedarf zu erledigen sind, werden von öffent 
lich angestellten und Gewerbe treibenden Bandmessern ausgeführt. Wenn 
ihre Tätigkeit auch allenthalben durch „Bandmesserreglements“ geregelt und 
bis zu einem gewissen Grade staatlich überwacht wird, so ist doch diese 
Überwachung gewöhnlich mehr äußerlicher Art und läßt der inneren Hand 
habung ziemlich weiten Spielraum. Wo die Ergebnisse nicht ausdrücklich ge 
prüft werden, wie etwa bei den Grundstücksvermessungen, -teilungen und -ab- 
markungen, die den Veränderungen im Grundbuche als Unterlagen dienen 
sollen, wird oft genug schon allein durch den Wettbewerbskampf eine Minder 
wertigkeit der Vermessungsarbeiten nur schwer vermieden werden können, die 
bei ausschließlich behördlichem Betriebe seltener Vorkommen würde. 
Das Vermessungswesen als Gewerbebetrieb ist deshalb eine Erscheinung, 
die -—■ wie gesagt — nur so lange berechtigt ist, als eine Verstaatlichung 
sämtlicher Vermessungsgeschäfte noch fehlt, die private Ausübung solcher 
Arbeiten also überhaupt gestattet ist, und ihre Ausüber selbst der Gewerbe 
ordnung unterliegen. 
Die Ergebnisse sowohl der allgemeinen wirtschaftlichen Vermessungs 
technik wie des vermessungstechnischen Gewerbebetriebes werden, wo sie
	        
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