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C. Die Höhenmessungen oder das Nivellieren.
Im übrigen gelten für die Zeichnung der Nivellementspläne die
Bestimmungen des Zentraldirektoriums der Vermessungen,
die u. a. folgendes vorschreiben:
1. Die Höhenangaben müssen, soweit dies überhaupt zu ermöglichen
ist, auf N. N. bezogen werden. Wo die hierfür erforderlichen
Anschlußmessungen fehlen, müssen die Höhenangaben in positiven
Zahlen erscheinen.
2. Die gleichmäßige Verkürzung der Höhen beim Zeichnen dos
Profils geschieht in glatten Zahlen, und zwar tunlichst von 10
zu 10 m. Die Höhenzahlen selbst werden aber nicht gekürzt,
sondern vollständig in die Profile eingeschrieben.
3. In den Nivellementsprofilen werden die Geländelinie, die Hori
zontale und die Höhen zwischen diesen schwarz, Wasserstands
linien blau ausgezogen.
4. Die Profilfläche vorhandener Bauwerke wird schwarz, der pro
jektierten zinnoberrot angelegt.
5. Alle Höhenzahlen, die sich auf das Gelände beziehen, werden
schwarz, diejenigen, die sich auf Wasserstände beziehen, blau,
endlich diejenigen, welche sich auf projektierte Höhenlagen von
Bauwerken beziehen, zinnoberrot eingeschrieben.
Im Querprofil werden Längen und Höhen in gleichem Maß
stab gezeichnet; gebräuchlich ist für ihre Darstellung der Maßstal)
für die Höhen im Längenprofil, also 1 : 100 oder 1 : 200.