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Fi s- 3ö0 - Ist die zu verbessernde Grenze
wie in Fig. 350 mehrmals gebrochen,
so wird man erst eine provisorische
Linie B H ziehen und aus dem Ketten
masse oder der Zeichnung berechnen,
ob die vom Grundstücke I abgeschnit
tenen (hier schraffirten) Flächengrössen
den von II abgetrennten gleich sind
oder nicht. Sind die ersteren etwas
zu gross, so rückt man die Theilungs-
linie BH etwas gegen II vor und vergleicht die neuen Ab
schnitte. Reicht diese Verlegung noch nicht aus, so wird eine
dritte gewiss zum Ziele führen. Ist die neue Grenze ausgemittelt,
so wird sie durch Marksteine oder einen Graben auf dem Felde
bezeichnet.
Man kann hiernach leicht ermessen, wie zu verfahren ist, wenn
die Grundstücke I und II verschiedene Bonitäten haben: es ist näm
lich von jedem Grundstücke für das andere so viel an Werth ab
zuschneiden, als ihm von diesem durch die geradlinige Grenze zu
gelegt wird.
D. Messung eines ganzen Landes.
§. 289.
Der Zweck einer Landesvermessung besteht entweder in der
Herstellung von Plänen, aus denen sich die Grenzen und Flächen
der einzelnen Grundstücke mit hinreichender Genauigkeit entnehmen
lassen, oder in der Anfertigung von Karten, welche die Lage und
Grösse der vorzüglichsten natürlichen und künstlichen Bildungen der
Bodenfläche angeben. Wird der erstere Zweck verfolgt, so muss
die Messung sehr ins Einzelne gehen und in einem grossen Mass-
stabe (1 :1000 bis 1:5000) vorgenommen werden; in dem andern
Falle aber genügt eine weniger detaillirte Aufnahme und ein kleine
rer Massstab (1 : 20000 bis 1 : 100000).
Sehr ausführliche Landesvermessungen werden hauptsächlich in
der Absicht gemacht, um sie als Basis für die Anlage der Grund
steuer oder der Steuerkataster zu benützen; die hiefür angefertigten
Pläne (Steuerblätter) dienen aber auch zu verschiedenen anderen
staatsvvirthscliaftlichen und technischen Zwecken. Dagegen sind die
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