Full text: Die Messungen und das Abbilden des Gemessenen (Bd. 2)

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Fi s- 3ö0 - Ist die zu verbessernde Grenze 
wie in Fig. 350 mehrmals gebrochen, 
so wird man erst eine provisorische 
Linie B H ziehen und aus dem Ketten 
masse oder der Zeichnung berechnen, 
ob die vom Grundstücke I abgeschnit 
tenen (hier schraffirten) Flächengrössen 
den von II abgetrennten gleich sind 
oder nicht. Sind die ersteren etwas 
zu gross, so rückt man die Theilungs- 
linie BH etwas gegen II vor und vergleicht die neuen Ab 
schnitte. Reicht diese Verlegung noch nicht aus, so wird eine 
dritte gewiss zum Ziele führen. Ist die neue Grenze ausgemittelt, 
so wird sie durch Marksteine oder einen Graben auf dem Felde 
bezeichnet. 
Man kann hiernach leicht ermessen, wie zu verfahren ist, wenn 
die Grundstücke I und II verschiedene Bonitäten haben: es ist näm 
lich von jedem Grundstücke für das andere so viel an Werth ab 
zuschneiden, als ihm von diesem durch die geradlinige Grenze zu 
gelegt wird. 
D. Messung eines ganzen Landes. 
§. 289. 
Der Zweck einer Landesvermessung besteht entweder in der 
Herstellung von Plänen, aus denen sich die Grenzen und Flächen 
der einzelnen Grundstücke mit hinreichender Genauigkeit entnehmen 
lassen, oder in der Anfertigung von Karten, welche die Lage und 
Grösse der vorzüglichsten natürlichen und künstlichen Bildungen der 
Bodenfläche angeben. Wird der erstere Zweck verfolgt, so muss 
die Messung sehr ins Einzelne gehen und in einem grossen Mass- 
stabe (1 :1000 bis 1:5000) vorgenommen werden; in dem andern 
Falle aber genügt eine weniger detaillirte Aufnahme und ein kleine 
rer Massstab (1 : 20000 bis 1 : 100000). 
Sehr ausführliche Landesvermessungen werden hauptsächlich in 
der Absicht gemacht, um sie als Basis für die Anlage der Grund 
steuer oder der Steuerkataster zu benützen; die hiefür angefertigten 
Pläne (Steuerblätter) dienen aber auch zu verschiedenen anderen 
staatsvvirthscliaftlichen und technischen Zwecken. Dagegen sind die 
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