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§. 413.
Bezeichnung von Wegen und Grenzen.
Zu den Wegen gehören die Land- und Wasserstrassen jeglicher
Art mit ihren feststehenden oder beweglichen Brücken; zu den auf
topographischen Karten noch darzustellenden Grenzen lediglich die
Landes-, Kreis-, Bezirks- und Geineindegrenzen.
Hauptstrassen werden durch zwei Parallellinien, wovon die im
Schatten liegende etwas stärker zu halten ist (Fig. 497, b), Neben
strassen durch eine ausgezogene und eine punktirte Linie (c), Ge
meindewege durch eine einfache Linie (d), Saumwege und Fusspfade
durch gestrichelte und punktirte Linien (e) bezeichnet. Bei Eisen
bahnen unterscheidet man, ob sie schon im Betrieb stehen oder im
Fig. 497.
a "ö cde
Bau begriffen sind: die ersteren werden nach Art der Hauptstrassen
durch ausgezogene und querabgetheilte Parallellinien (a), die letz
teren wie diese, aber durch punktirte Linien vorgestellt. Schifffahrts
canäle werden wie Flüsse von gleicher Breite gezeichnet (k), und
für Landes-, Kreis-, Bezirks- und Gemeindegrenzen gelten bezie
hungsweise stark abgesetzte Striche und gestrichelt-punktirte Linien
(f, g, h, i). Für die Bezeichnung der Wege über Flüsse gebraucht
man die Formen der Fig. 498, in welcher a eine steinerne Brücke,
b eine hölzerne Brücke, c eine eiserne Brücke, d eine Schiffbrücke,
Fig. 498.
e eine fliegende Brücke, f einen Steg, g eine Furth bezeichnet.
Wasserbauten von Bedeutung werden auf Karten selten angedeutet;
wo man sie jedoch sichtbar machen will, wählt man ähnliche, jedoch
kleinere Zeichen wie für die Pläne. (S. Fig. 530.)