Full text: Die Messungen und das Abbilden des Gemessenen (Bd. 2)

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Für Schwefel gebraucht man das Zeichen o, für Kochsalz das Zeichen p 
und für Alaun das Zeichen q. 
Die Seiger risse der Markscheider stimmen im Allgemeinen 
mit den Längen- und Querprofilen der Ingenieure und Geometer 
überein; in einzelnen Fällen aber unterscheiden sie sich dadurch von 
den geometrischen Profilen, dass sie wirkliche Vertikalprojectionen 
sind, während die genannten Längen- und Querprofile stets als Ab 
wickelungen lothrecht stehender Prismen- oder Cylinderflächen er 
scheinen. In solchen Fällen sind dann auch gewöhnlich drei Pro 
jecti onen eines Grubengebäudes vereinigt, nämlich die horizontale 
(söhlige Projection, Grundriss) und zwei auf einander senkrecht 
stehende (erste und zweite vertikale Projection, Aufriss und Kreuz 
riss); es werden also die aufgenommenen Linien und Winkel auf 
drei senkrechte Coordinatenebenen nach den Regeln der analytischen 
und darstellenden Geometrie projicirt. Die Wahl der Projectionsaxen 
und beziehungsweise der Projectionsebenen ist im Wesentlichen un 
beschränkt; man wird jedoch gut thun, bei Darstellungen von Stollen, 
Strecken , Querzuschlägen u. dgl. eine der Axen in das allgemeine 
Streichen dieser Grubenbaue zu legen, damit wenigstens eine verti 
kale Projection nahezu unverkürzt ist. Ferner erscheint es zweck 
mässig, die horizontale Projectionsebene bei Stollenbauen durch den 
tiefsten Punkt der Stollensohle und bei Tiefbauen in die höchste 
Stelle des Schachtes, d. i. in seinen Tagkranz zu legen; endlich kann 
man auch, wenn es die bildliche Darstellung übersichtlicher oder 
Fig. 545. 
verständlicher macht, die beiden 
vertikalen Projectionsebenen auch 
unter einem spitzen oder stumpfen 
Winkel sich schneiden lassen. 
In Fig. 545 ist die Axe OX 
dem allgemeinen Streichen ad des 
Stollens parallel, die Axe OY aber 
senkrecht auf OX gestellt; A ist 
der Grundriss, B der Aufriss, C 
der Kreuzriss des Stollens ad und 
seines Querschlags dh. Dass dieses 
Aufträgen nur auf Grund eines 
vollständig berechneten Mark 
scheidezugs , wozu die §§. 367
	        
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