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bis 370 Anleitung geben, geschehen kann, versteht sich von selbst,
und dass auch hier die Höhen in der Regel nach einem anderen Mass-
stabe aufgetragen werden als die Längen, bedarf wohl kaum der
Erinnerung.
Für das Ueberschreiben und Copiren der Grubenpläne gelten
die für geometrische Pläne mitgetheilten Regeln; und was das Colo-
riren der Zeichnungen betrifft, so gibt man den oberirdischen Gegen
ständen dieselben Farben, welche sie in topographischen Karten und
Plänen erhalten, während die Bezeichnung der unterirdischen Ob
jecte mit Farben ziemlich willkührlich ist. Empfehlenswerthe colo
rirte Grubenpläne findet man in Hanstadt’s „Anleitung zur Mark
scheidekunst,“ Pesth 1835, und in Weisbach’s „neuer Markscheidekunst,“
Braunschweig 1851, auf die wir hier mit dem Wunsche verweisen,
dass sich die bildlichen Darstellungen der Markscheider denen der
Geometer und Ingenieure eben so nähern mögen, wie dieses bei den
Messungsmethoden schon der Fall ist.
dritter ;Wd)nitt.
Abzeichnung der Karten und Pläne.
§• 428.
Wenn auch in neuerer Zeit die in den meisten europäischen
Staaten hergestellten topographischen Karten und Katasterpläne durch
Lithographien und Kupferstiche vervielfältigt werden und besondere
Copien derselben desshalb unnöthig erscheinen, so ist doch diese
Art des Copirens der Originalzeichnungen wegen ihrer Kostspielig
keit nicht auf alle geometrischen Aufnahmen, die man in mehreren
Exemplaren zu besitzen wünscht, anwendbar, und es gibt also gleich
wohl noch Fälle genug, in denen Karten und Pläne jeder Art in
gleicher oder verjüngter Grösse abzuzeichnen sind. Darum dürfen
hier auch einige Erörterungen über das Copiren und Reduciren von
Originalzeichnungen nicht fehlen.
Es gibt drei Methoden eine Zeichnung zu copiren, nämlich das
Durchzeichnen, das Abzeichnen mittels quadratischer Netze, und das