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über den Domcantor die Acht ausſprachen, ſeine Beſitzungen confiscirten und dann einen Monat den
Zuſtand des kirchlichen Jnterdictes aushielten, bis ſie ſih zu einem leidlichen Vergleiche bequemten. —
Der ernſte Character ihres Zerwürfniſſes mit Biſchof Simon I. (1247—1277) erhellt daraus, daß
die Stadt ſih auf 10 Jahre in den Schuß des Erzbiſchofs von Köln begab, der Biſchof aber ſeine
Reſidenz zeitweilig nah Weuhaus verlegte. — Woch ſchärfer wurden die Gegenſäße unter Simons
Hachfolger, Otto v. Rietberg (1277—1307). Obgleich die Kacrichten lüfenhaft find, laſſen ſie
doch zur Genüge erkennen, daß die Paderborner Bürgerſchaft mit dieſem Biſchof faſt ununterbrochen
auf Kriegsfuß lebte, daß auf beiden Seiten außerordentliche Anſtrengungen gemacht, alle Mittel ver-
ſucht wurden. So ſte>ten einmal — wahrſcheinlih 1286 — die Paderborner das fürſtbiſchöflihe Schloß
zu Neuhaus in Brand und zerſtörten die Befeſtigungswerke, wurden aber von den Biſchöflichen über-
raſht und verloren angeblih 500 Mann. 1297 verhängte Otto den Bann über die Bürger; diefe
wandten fich Flagend nah Rom, und Papft Bonifaz VII. forderte den Biſchof auf, den Bann binnen
8 Tagen aufzuheben, falls die Befchwerden der Stadt begründet feien, Den größeren Vortheil in dieſen
Wirren ſicherte ſich die Stadt. Sie gelangte namentlih 1279 in den Beſitz des bis dahin vom Dom-
fämmerer beanfpruchten Brod- und Biergerichts und nöthigte 1296 den Biſchof zu dem Verſprechen,
ſie in der Handhabung des ihr verpfändeten Grafengerichts niht zu behindern. Nur hinſichtlih des
Burgerichts brachte Otto ſeine Anſprüche inſoweit zur Geltung, als die mit der Unterſuchung dieſer
Frage betrauten Schiedsrihter 1299 dahin erkannten, das Burgericht in Paderborn gehöre mit Ausschluß
des Stadttheils Aspedere dem Biſchof. Inde war das ein geringer Gewinn. Denn die Knappen
Heinrih Bulemaſt und Werner Stapel, welche Otto im folgenden Jahre mit dem auf dem Markte zu
haltenden Burgericht belehnte, überließen dieſes der Stadt als Afterlehen. Somit befand fich 1300
Paderborn im thatfächlichen Befis der gefammten Gerichtsbarkeit, insbefondere auch des Brafen-
gerichts.
[521 beſtieg den Biſchofsſtuhl Bernhard V., ein kluger, thatkräftiger Fürſt, der planmäßig,
wie keiner ſeiner Vorgänger, die Landeshoheit über ſein Stift zu begründen bemüht geweſen iſ. Aber
ſeine Mittel reihten zur Durhführung ſeiner Pläne niht aus, und er gerieth fchon bald in drückende
Schulden. Um dieſe abzutragen, bewilligten ihm Domcapitel und Ritterſchaft 1326 gegen ſehr be-
deutende Zugeſtändniſſe (privilegium Bernardi) die einmalige Erhebung einer Steuer von ihren Leuten.
Daß es in den Fehden, welche der Biſchof damals mit den Städten Paderborn und Warburg führte,
ſich ebenfalls um die Erzwingung einer Beifteuer handelte, erfcheint nach der Art des Friedensfchluffes
nicht zweifelhaft. Paderborn ließ es auf eine förmliche Belagerung ankommen, verſtand fich jedoch
endlih zur Zahlung von 400 Mark gegen Bewilligung von zwei Privilegien. Das eine, datirt
vom 15. Juli 1327, beftimmt insbefondere Folgendes: Die Stadt befist das Burgericht und ernennt
die Richter; fie wählt ihre Rathmänner nach ihrem Gutdünken; Fein Bürger darf wegen eines innerhalb
der Stadt verübten Srevels vor ein auswärtiges weltliches Bericht geladen werden; die Buße von 60
Scillingen, auf welche der Stadtgraf erfennen Fann, fällt zu !/; dem Grafen, zu ?/; der Stadt zu;
Berufungen von dem Stadtgrafen und jedem anderen Paderborner Richter gehen an den Xath der
Stadt Paderborn und weiter an den Rath der Stadt Dortmund als leiste Jnſtanz. Der große Werth
diejes Privilegs leuchtet ein; vor allem wurde durch den die Berufung betreffenden Punft der Stadtgraf
thatfächlic zum Unterrichter des Magiftrats degradirt. Weniger bedeutfam iſ das zweite Privileg von
1327, ebenfo das von 1331. — Die Stadtgraffchaft war demnach; wieder im Befit des Biſchofs, ‚hatte
aber ihre frühere Bedeutung vollſtändig eingebüßt. Wicht mehr beim Stadtgrafen lag die Entſcheidung