Full text: Die Ausgleichsrechnungen der practischen Geometrie, oder die Methode der kleinsten Quadrate mit ihren Anwendungen für geodätische Aufgaben

er Genauigkeit, 
ziemlich ent- 
JP 3 = 4; so 
für [pbh] 
1 237330 
t -+- 7030740 
) -4- 22 340000 
r -+- 29608070 
104 dy 
08 d y. 
titution: 
34225 
300042 
345958 
[ler einzelnen 
gen des §. 25. 
i wir nämlich 
inheit mit % 
% 
—11. s. w. 
p> 
uchung des m 
en v gegeben, 
eobachtungen 
neten zuriick- 
§. 54. Genauigkeit der Beob. und Elemente. 153 
geführt werden. Wir fragen also zuerst, wie die Abwei 
chungen ausgefallen wären, wenn statt der wirklichen Be 
obachtungen jedesmal die Gewichts - Einheit beobachtet 
wäre, und bezeichnen die Unterschiede zwischen diesen 
fingirten Beobachtungen und der Berechnung aus den defi 
nitiven Elementen einstweilen wieder mit 8 1 ; ; 8 3 u. s. w. 
Die 8 können wir nun in Ermangelung besserer Kenntnifs 
nur dadurch schätzen, dafs wir ihr Verhältnifs zu den ent 
sprechenden v gleich setzen dem Verhältnisse zwischen den 
entsprechenden Abweichungen, welche sich ergeben haben 
würden, wenn wir beiderseits nicht nach den definitiven Ele 
menten, sondern nach den wahren Elementen gerechnet 
, II-.. , ... Ttl ¿2 m 
hätten: d. h. wir müssen schätzen — = —; — =— u. s. w. 
daraus erhalten wir also am Ende wieder 
z 0 U8 = p t v t v t J r p 1 i’ t v 3 -\-pv,v 3 +.... = [pi*]. 
Den Uebergang auf das gesuchte m können wir hier nun fer 
ner durch dieselben Schlüsse vermitteln, die wir im §. 45. 
machten. Wir fingiren also noch weitere z e fehlerfreie Be 
obachtungen der Gewichts - Einheit, welche uns zur Kennt 
nifs der wahren Elemente verhelfen müfsten, und finden, 
dafs durch das Hinzutreten derselben unser z 0 88 sich um 
z e mm vergröfsern würde, dafs aber dann diese neue Summe 
blofs auf die früher fingirten nicht fehlerfreien z 0 Beobach 
tungen der Gewichts-Einheit zu vertheilen wäre. So erhal 
ten wir denn 
z 0 mm ~ \jpvv\ -{- z e mm 
Wie diese Formel auf n. 35 und n. 1? zurückführt, braucht 
wohl nicht weiter entwickelt zu werden. 
Wir sehen also rücksichtlich der nachträglichen Ge 
schäfte des §. 48. nun schon, dafs das achte Geschäft un-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.