Full text: Bestimmungen über die Anwendung gleichmässiger Signaturen für topographische und geometrische Karten, Pläne und Risse

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vollständig- auszuziehen. Innerhalb der Zeichnung genügt es aber, 
das Ausziehen bis auf eine Entfernung von io bis 15 Millimeter 
von den Kreuzungspunkten zu beschränken. 
Den Linien des Quadratnetzes wird die Bezeichnung des Null 
punktes der Koordinaten, die Bezeichnung der Richtung der Ab- 
scissenachse und die Angabe des Abstandes jener Linien vom 
Nullpunkte ebenfalls in rother Farbe (Karmin) (§ 12.) beigefügt. 
§ 14- 
Die Nordrichtung (wirkliche Mittagslinie) wird durch einen 
Pfeil bezeichnet. 
Wenn ein Quadratnetz der im § 12 unter N0. 4 gedachten Art 
auf der Karte vorhanden und dasselbe nach den Haupthimmels 
richtungen orientirt ist, so wird zur Bezeichnung der Nordrichtung 
einer passend gelegenen Seite des Quadratnetzes eine Pfeilspitze 
beigefügt. 
Wird der magnetische Meridian dargestellt, so ist dies durch 
die Beischrift „Magnetischer Norden“ zu kennzeichnen. 
§ *5- 
Als Zeichen der Zusammengehörigkeit verschiedener Karten 
figuren nach Eigenthumsbestand, Parzellenbestand oder in sonstiger 
Beziehung dienen •— sofern dies nicht in anderer Weise durch die 
Art der Zeichnung kenntlich gemacht wird — kleine Haken in 
nachstehender Gestalt: 
§ 16. 
Die Festpunkte des Präcisionsnivellements der Landesaufnahme 
werden in den Situationsplänen mit blauer Farbe (Kobalt oder 
Ultramarin) ausgezeichnet, unter Beifügung der Nummer, welche 
auf dem zur Markirung des Punktes dienenden Bolzen angebracht 
zu sein pflegt. 
Zur Bezeichnung anderer Nivellementsfestpunkte dient die 
zinnoberrothe Farbe.
	        
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