I. Rechnungs- Vorschriften.
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und vermöge der durch die Formel q gegebenen Umformung
(21Vf (3V.1) 2 ((5Z.2) 2
- fe) “ (I. I) ~ (II . II . 1) ~ (IH . III . 2) U * S * W ‘
= Q = ir(5J]
Die Betrachtung der für die Operation der Bestimmung des Gewichtes
einer Funktion nöthigen Rechnung führt zu einem einfachen Satze, den man
wie folgt aussprechen kann.
Um das Gewicht der Funktion: F (A, B r C'...) + l x (1) + 4 (2) + 4 (3)...
zu bestimmen, betrachte man die Gleichung
0-4 (l) + 4 (2) + 4 (3) + . . .
als letzte der Bedingungsgleichungen des Systems. Durch das Hinzukommen
dieser Bedingung» - Gleichung werden die System - Endgleichungen um eine
Gleichung vermehrt und je um ein Glied erweitert. Eliminirt man sodann nach
Gauss’scher Methode sämmtliche Unbekannte bis auf die letzte neu hinzuge
kommene (wozu es nur einer Vervollständigung der bereits vorhandenen Elimina
tions-Rechnung bedarf), so ist deren Coefficient in der letzten abgeleiteten Gleichung
= -4 -, d. h. gleich dem reciproken Werthe des Gewichtes.
In der That, bezeichnen wir den, der neuen Bedingungs-Gleichung ent
sprechenden Faktor mit i, so tritt jeder der, durch die Gleichungen Xlla.
definirteli Grössen ein Glied hinzu, und zwar:
der Grösse [1] . . . das Glied + h X
ÌÌ [2] • • • 55 + 4 ^
55 [3] ... ,, + 4 ^
u. s. w.
Die Gleichungen XVI aber geben für die vervollständigten Werthe
von (1), (2), (3), wenn wir die in der stattgefundenen Ausgleichung ange
wandten mit 0, 0, 0 ... bezeichnen:
(!) = CD + ( (««) 4 + (<*ß) 4 + («/) 4 . . 0 ^
= 0 + Ql A
ebenso: (2) = (2) + ö* %
(3) = C€>+ Q3 A
u. s. w.
Die Substitution dieser Werthe in der oben aufgestellten Bedingungs
gleichung giebt die dieser entsprechende Endgleichung
0 = 4 0 + 4 (2) + 4 (§) • . . + (4 9.1 + 4 9.2 + 4 $3 + • • • ) ^
oder nach Einführung der durch die Gleichungen XVI gegebenen Werthe von
XXIX.
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